Landtagswahl am 22. März 2026: So wird gewählt

Am Sonntag, dem 22. März 2026, wählen die stimmberechtigten Rheinland-Pfälzerinnen und Rheinland-Pfälzer die Abgeordneten des 19. Landtags. Im Folgenden finden Sie Informationen über das Wahlsystem; darüber hinaus wird erklärt, wie gewählt wird und worauf Sie bei der Stimmabgabe achten sollten.
 

Der rheinland-pfälzische Landtag besteht aus 101 Abgeordneten; 52 Abgeordnete werden direkt in den Wahlkreisen gewählten, 49 über die jeweiligen Landeslisten der Parteien und Wählervereinigungen.
 

Die Abgeordneten des Landtags werden nach der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Die Stimmberechtigten haben deshalb zwei Stimmen, die Wahlkreis- und die Landesstimme.

Mit der Wahlkreisstimme wählen Sie die Direktkandidatin bzw. den Direktkandidaten ihres Wahlkreises. In den Landtag gewählt ist die Person, die im Wahlkreis die meisten Stimmen erhalten hat und zieht unmittelbar in den Landtag ein.
 

Mit der Landesstimme wählen Sie eine der zugelassenen Landes- oder Bezirkslisten. Die für jeden Wahlvorschlag erzielten Stimmen werden nach dem Verhältnis ihrer Stimmenanteile vergeben. Wahlvorschläge/Listen, deren Stimmenanteil unter fünf Prozent (5-Prozent-Hürde) liegt, nehmen an der Mandatsverteilung nicht teil. 

Die für die Vergabe aller Mandate entscheidende Stimme ist die Landesstimme . Die Mandatsverteilung für die Parteien errechnet sich nach dem Landesstimmenverhältnis. Hat eine Partei Direktmandate erzielt, werden diese auf die erzielten Mandate angerechnet.

Erringt eine Partei oder Wählervereinigung mehr Wahlkreismandate als ihr insgesamt Sitze nach den Landesstimmen zustehen, so verbleiben ihr diese Überhangmandate. Damit das Verhältnis zwischen den Parteien bzw. Wählervereinigungen allerdings gewahrt bleibt, werden ggf. Ausgleichsmandate vergeben. 

Schaubild: Vereinfachte Darstellung der Berechnung der Sitzverteilung
Schaubild: Vereinfachte Darstellung der Berechnung der Sitzverteilung

Das Verfahren zur Berechnung der Sitze erfolgt nach dem Divisorverfahren Sainte-Laguë/Schepers. 
 

Schaubild: Kopfbereich eines Musterstimmzettels
Schaubild: Kopfbereich eines Musterstimmzettels

Die Stimmabgabe ist (nur) gültig, wenn die Wahlkreis- und Landesstimme durch auf den Stimmzettel gesetzte Kreuze oder in anderer eindeutiger Weise vergeben worden ist. Nicht eindeutig abgegebene Stimmen lassen den Wählerwillen ggf. nicht erkennen und führen zur Ungültigkeit der Stimmabgabe. Dies gilt auch dann, wenn keine Kennzeichnung vorgenommen wird. Wird nur eine Wahlkreisstimme oder nur eine Landesliste gekennzeichnet, ist nur die Stimme ungültig, bei der keine Stimmabgabe erfolgte. Auf dem Stimmzettel dürfen nur die beiden Stimmabgaben vermerkt sein, weitere Zusätze oder Vorbehalte führen zur Ungültigkeit der Stimmabgabe.