Briefwahl: Alle wichtigen Informationen

Stimmberechtigte können das Stimmrecht neben der Urnenwahl auch durch die Briefwahl ausüben. Die Einzelheiten werden im Folgenden dargestellt.
 

Für die Briefwahl ist ein entsprechender Antrag zur Erteilung eines Wahlscheins zu stellen. Dieser befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung. Der Antrag auf Erteilung des Wahlscheins und damit auf Aushändigung der Briefwahlunterlagen sollte möglichst frühzeitig bei der zuständigen Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung gestellt werden. Die Beantragung erfolgt schriftlich oder mündlich. Telefax, E-Mail oder sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung (Antrag über Internet) können ebenfalls verwendet werden. Eine telefonische Beantragung ist dagegen nicht erlaubt!

Wahlscheine und damit die Briefwahlunterlagen können bis Freitag vor der Wahl, 15.00 Uhr, beantragt werden. In besonderen Fällen, wenn z. B. bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann oder wenn das Wahlrecht erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses festgestellt wurde, können Briefwahlunterlagen noch bis zum Wahltag um 15.00 Uhr beantragt werden. Die Ausgabe der Briefwahlunterlagen kann erst nach endgültiger Zulassung der Wahlvorschläge durch die Wahlausschüsse und dem Druck der Stimmzettel erfolgen.
 

Zu den Briefwahlunterlagen gehören:

  • Einen Wahlschein, der die Berechtigung zur Briefwahl dokumentiert.
  • Ein ausführliches Merkblatt für die Briefwahl , auf dem alles verzeichnet und durch anschauliche Bilder näher erläutert ist, was der Briefwähler für die konkrete Stimmabgabe zu tun hat. Wer die Angaben des Merkblattes genau beachtet, kann sicher sein, dass kein Zurückweisungsgrund für den Wahlbrief entsteht.
  • Einen amtlicher Stimmzettel und daneben einen Stimmzettelumschlag, in den der gekennzeichnete Stimmzettel gesteckt wird.
  • Einen Wahlbriefumschlag, der für den Transport der Briefwahlunterlagen verwendet wird.

Das Bild lässt sich durch einen Klick vergrößern.

  • Nachdem der Stimmzettel gekennzeichnet wurde, ist dieser in den weißen Stimmzettelumschlag zu stecken, der zu verschließen ist.
  • Neben dem Stimmzettelumschlag kommt in den roten Wahlbriefumschlag der vom Wahlberechtigten unterzeichnete Wahlschein.
  • Es ist wichtig, das die Briefwählerinnen und Briefwähler den Wahlbriefumschlag rechtzeitig zur Post bringt oder bei der zuständigen Gemeindeverwaltung abgibt.
  • Wird der Wahlbrief innerhalb von Deutschland zurückgeschickt, so braucht dieser nicht frankiert zu werden.
  • Der Wahlbrief muss jedoch spätestens am Wahlsonntag bis 18.00 Uhr bei der dafür zuständigen Stelle vorliegen, da dann die Wahlhandlung abgeschlossen und mit der Auszählung der Stimmen begonnen wird.

Versagt die Gemeindeverwaltung Antragstellenden die Erteilung des Wahlscheins, so können diese dagegen Einspruch einlegen; über diesen entscheidet sodann die Gemeindebehörde. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Gemeindeverwaltung einzureichen. Lehnt die Gemeinde die Erteilung eines Wahlscheins erneut ab, kann binnen drei Tagen Beschwerde beim Kreiswahlleiter eingelegt werden. Nach einer weiteren Ablehnung kann eine Wahlbeanstandung nach der Wahl eingelegt werden.
 

Sofern glaubhaft versichert wird, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen oder dass dieser verloren gegangen ist, kann bis 12 Uhr am Tage vor der Wahl noch ein Wahlschein ausgestellt werden.
 

Merkblatt

Wer Briefwahl beantragt, bekommt von seiner Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung mit den Unterlagen ein Merkblatt zu gesendet. Diese Merktblatt kann hier als PDF-Datei heruntergeladen werden.