So läuft der Wahltag ab

Die wahlberechtigte Bevölkerung wählt am 22. März 2026 die Abgeordneten des 19. Landtages von Rheinland-Pfalz. In der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr können die Stimmen in den Urnenstimmbezirken abgegeben werden. Die wesentlichen Kernelemente der Wahldurchführung werden im Folgenden stichpunktartig beschrieben.

  • Verbot der Wahlwerbung in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in seinem unmittelbaren Zugangsbereich

  • Ungehinderter Zutritt für jedermann zum Wahlraum während der Wahlzeit von 8.00 bis 18.00 Uhr sowie zur Auszählung der Stimmen durch Wahlvorstand

  • Wahlkabinen mit Tischen zur Sicherung der geheimen Wahl

  • Verschließbare Wahlurnen - Deckel verschließbar oder mit Dienstsiegel versehen

  • Aushang eines Abdrucks der Wahlbekanntmachung sowie des Stimmzettels als Muster 

  • Eröffnung und dann Beginn der Wahlhandlung durch Wahlvorsteher oder seine Stellvertretung

  • Übergabe des amtlichen Stimmzettels an die stimmberechtigte Person – ggf. Vorzeigen der Wahlbenachrichtigung

  • Stimmabgabe der stimmberechtigten Person in der Wahlkabine und Faltung des Stimmzettels ohne nach Außen erkennbare Stimmabgabe

  • Prüfung der Stimmberechtigung durch Wahlvorstandsmitglieder anhand des Wählerverzeichnisses und Abgleich mit Wahlbenachrichtigung und/oder (amtliches) Ausweisdokument

  • Einwurf der Stimmzettel in Wahlurne und Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis durch Wahlvorstand

  • Ablauf der Wahlhandlung um 18.00 Uhr – Ermöglichung der Stimmabgabe von Stimmberechtigten, die sich im Wahlraum befinden oder aufgrund von Platzmangel vor dem Wahlraum befinden

    Prüfung eines Zurückweisungsgrundes 

    • Verbot des Filmens oder Fotografierens in der Wahlkabine 

    • Fehlende Identitätsfeststellung der vermeintlich stimmberechtigten Person

    • Fehlen der Eintragung in das Wählerverzeichnis oder fehlender Wahlscheinnachweis

    • Bereits vorhandener Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis 

    • Kennzeichnung / Faltung des Stimmzettels außerhalb der Wahlkabine

    • Fehlende Verdeckung der Stimmabgabe mangels hinreichender Faltung des Stimmzettels

    • Versuch der Abgabe mehrerer Stimmzettel

  • Einwurf der Stimmzettel in Wahlurne und Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis durch Wahlvorstand

  • Ablauf der Wahlhandlung um 18.00 Uhr – Ermöglichung der Stimmabgabe von Stimmberechtigten, die sich im Wahlraum befinden oder aufgrund von Platzmangel vor dem Wahlraum befinden

  • Vor 18.00 Uhr: Zulassung der Wahlbriefe mittels Überprüfung der Wahlscheine

    Zurückweisungsgründe:

    • Verfristeter Eingang des Wahlbriefs 

    • Wahlbriefumschlag ohne oder ohne gültigen Wahlschein 

    • Wahlbriefumschlag ohne Stimmzettelumschlag

    • Wahlbriefumschlag und Stimmzettelumschlag unverschlossen

    • Fehlende Unterschrift des Wählers oder der Hilfsperson auf dem Wahlschein

    • Kein amtlicher Stimmzettelumschlag

    • Stimmzettelumschlag, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

  • Nach Prüfung Einwurf der Stimmzettelumschläge in die Wahlurne 

Vorbereitung

  • Abgleich der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis sowie der eingenommen Wahlbriefe mit den in der Wahlurne befindlichen Stimmzetteln [Unterschiede nach zweimaligem Zählen sind in der Niederschrift zu vermerken]

  • Bei unter 30 Stimmabgaben ist die Wahlurne oder ein versiegelter Umschlag mit den Stimmzetteln in Nachbargemeinde zur gemeinsamen Auszählung zu transportieren.

    Ordnen

     Vorsortierung / Stapelung der Stimmzettel unter Aufsicht des Wahlvorstandes bzw. Mitglied des Wahlvorstandes 

  • Gültige Stimmabgabe bei identischer Kennzeichnung des gleichen Wahlvorschlagsträgers bei der Wahlkreis- bzw. Landesstimme (I.) [Stapelung der Stimmabgaben getrennt für jeden Wahlvorschlagsträger]

  • Gültige Stimmabgabe bei Kennzeichnung unterschiedlicher Wahlvorschlagsträger der Wahlkreis- oder Landesstimme (II.1) oder gültige Stimmabgabe nur der Wahlkreis- oder der Landesstimme (II.2)

  •  Zusammenführung der ungekennzeichneten Stimmzettel (III.)

  • Zusammenführung aller übrigen Stimmzettel der Urne

    • Auszählung

    • Vorprüfung

    • Überprüfen der identischen Stimmabgabe für den Wahlkreiskandidaten bzw. die Landesliste unter Nennung des jeweiligen Bewerbers bzw. Landesliste durch Wahlvorsteher und seinen Stellvertreter (I.)

    • Prüfung der ungekennzeichneten Stimmzettel durch den Wahlvorsteher mit der Bestätigung der Ungültigkeit (III.)

    • Zählung

    • Zählung der jeweils identischen Stimmzettelkennzeichnung durch zwei Beisitzer nacheinander unter gegenseitiger Kontrolle (I.)

    • Zählung der nicht gekennzeichneten Stimmen durch zwei Beisitzer nacheinander unter gegenseitiger Kontrolle (III.)

    • Vorprüfung

    • Stapelung der Stimmzettel bei unterschiedlichen Stimmabgaben (II.) nach Landesstimmen durch Wahlvorsteher – lautes Vorlesen der gekennzeichneten Landeliste

    • Ebenso geht der Wahlvorsteher bei Stimmabgaben nur der Wahlkreisstimme vor; zugleich Mitteilung, der nicht abgegebenen Landestimme (II.)

    • Zählung : Zählung der Landesstimmen durch zwei Beisitzer nacheinander unter gegenseitiger Kontrolle

    • Vorprüfung: Stapelung nach Wahlkreisstimmen – wie vorher bei Landesstimmen sowie dann wie bei Landesstimmen Zählung der Wahlkreisstimmen (II.)

  • Entscheidung des Wahlvorstandes über Gültigkeit der Stimmen der ausgesonderten Stimmzettel. Bekanntgabe der Entscheidung durch Wahlvorsteher und ggf. Mitteilung über Zuweisung der Stimmen an Wahlvorschlagsträger bei Gültigkeit der Stimme. Vermerk über (Un-)Gültigkeit der Stimme auf Rückseite der jeweiligen Stimmzettel 

  • Erstellung der Niederschrift durch Schriftführer und Nachkontrolle durch zwei Beisitzer

  • Unterzeichnung der Niederschrift durch anwesende Beisitzer

  • Mündliche Verkündung des Wahlergebnisses des Stimmbezirks durch Wahlvorsteher oder Stellvertretung (laut und deutlich) 

  • Durchgabe der Schnellmeldung mit dem vorläufigen Ergebnis an die Gemeindeverwaltung

  • Verpacken der Stimmzettel und der übrigen Unterlagen