So läuft der Wahltag ab
Die wahlberechtigte Bevölkerung wählt am 22. März 2026 die Abgeordneten des 19. Landtages von Rheinland-Pfalz. In der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr können die Stimmen in den Urnenstimmbezirken abgegeben werden. Die wesentlichen Kernelemente der Wahldurchführung werden im Folgenden stichpunktartig beschrieben.
Verbot der Wahlwerbung in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in seinem unmittelbaren Zugangsbereich
Ungehinderter Zutritt für jedermann zum Wahlraum während der Wahlzeit von 8.00 bis 18.00 Uhr sowie zur Auszählung der Stimmen durch Wahlvorstand
Wahlkabinen mit Tischen zur Sicherung der geheimen Wahl
Verschließbare Wahlurnen - Deckel verschließbar oder mit Dienstsiegel versehen
Aushang eines Abdrucks der Wahlbekanntmachung sowie des Stimmzettels als Muster
Eröffnung und dann Beginn der Wahlhandlung durch Wahlvorsteher oder seine Stellvertretung
Übergabe des amtlichen Stimmzettels an die stimmberechtigte Person – ggf. Vorzeigen der Wahlbenachrichtigung
Stimmabgabe der stimmberechtigten Person in der Wahlkabine und Faltung des Stimmzettels ohne nach Außen erkennbare Stimmabgabe
Prüfung der Stimmberechtigung durch Wahlvorstandsmitglieder anhand des Wählerverzeichnisses und Abgleich mit Wahlbenachrichtigung und/oder (amtliches) Ausweisdokument
Einwurf der Stimmzettel in Wahlurne und Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis durch Wahlvorstand
Ablauf der Wahlhandlung um 18.00 Uhr – Ermöglichung der Stimmabgabe von Stimmberechtigten, die sich im Wahlraum befinden oder aufgrund von Platzmangel vor dem Wahlraum befinden
Prüfung eines Zurückweisungsgrundes
Verbot des Filmens oder Fotografierens in der Wahlkabine
Fehlende Identitätsfeststellung der vermeintlich stimmberechtigten Person
Fehlen der Eintragung in das Wählerverzeichnis oder fehlender Wahlscheinnachweis
Bereits vorhandener Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis
Kennzeichnung / Faltung des Stimmzettels außerhalb der Wahlkabine
Fehlende Verdeckung der Stimmabgabe mangels hinreichender Faltung des Stimmzettels
Versuch der Abgabe mehrerer Stimmzettel
Einwurf der Stimmzettel in Wahlurne und Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis durch Wahlvorstand
Ablauf der Wahlhandlung um 18.00 Uhr – Ermöglichung der Stimmabgabe von Stimmberechtigten, die sich im Wahlraum befinden oder aufgrund von Platzmangel vor dem Wahlraum befinden
Vor 18.00 Uhr: Zulassung der Wahlbriefe mittels Überprüfung der Wahlscheine
Zurückweisungsgründe:
Verfristeter Eingang des Wahlbriefs
Wahlbriefumschlag ohne oder ohne gültigen Wahlschein
Wahlbriefumschlag ohne Stimmzettelumschlag
Wahlbriefumschlag und Stimmzettelumschlag unverschlossen
Fehlende Unterschrift des Wählers oder der Hilfsperson auf dem Wahlschein
Kein amtlicher Stimmzettelumschlag
Stimmzettelumschlag, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
Nach Prüfung Einwurf der Stimmzettelumschläge in die Wahlurne
Vorbereitung
Abgleich der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis sowie der eingenommen Wahlbriefe mit den in der Wahlurne befindlichen Stimmzetteln [Unterschiede nach zweimaligem Zählen sind in der Niederschrift zu vermerken]
Bei unter 30 Stimmabgaben ist die Wahlurne oder ein versiegelter Umschlag mit den Stimmzetteln in Nachbargemeinde zur gemeinsamen Auszählung zu transportieren.
Ordnen
Vorsortierung / Stapelung der Stimmzettel unter Aufsicht des Wahlvorstandes bzw. Mitglied des Wahlvorstandes
Gültige Stimmabgabe bei identischer Kennzeichnung des gleichen Wahlvorschlagsträgers bei der Wahlkreis- bzw. Landesstimme (I.) [Stapelung der Stimmabgaben getrennt für jeden Wahlvorschlagsträger]
Gültige Stimmabgabe bei Kennzeichnung unterschiedlicher Wahlvorschlagsträger der Wahlkreis- oder Landesstimme (II.1) oder gültige Stimmabgabe nur der Wahlkreis- oder der Landesstimme (II.2)
Zusammenführung der ungekennzeichneten Stimmzettel (III.)
Zusammenführung aller übrigen Stimmzettel der Urne
Auszählung
Vorprüfung
Überprüfen der identischen Stimmabgabe für den Wahlkreiskandidaten bzw. die Landesliste unter Nennung des jeweiligen Bewerbers bzw. Landesliste durch Wahlvorsteher und seinen Stellvertreter (I.)
Prüfung der ungekennzeichneten Stimmzettel durch den Wahlvorsteher mit der Bestätigung der Ungültigkeit (III.)
Zählung
Zählung der jeweils identischen Stimmzettelkennzeichnung durch zwei Beisitzer nacheinander unter gegenseitiger Kontrolle (I.)
Zählung der nicht gekennzeichneten Stimmen durch zwei Beisitzer nacheinander unter gegenseitiger Kontrolle (III.)
Vorprüfung
Stapelung der Stimmzettel bei unterschiedlichen Stimmabgaben (II.) nach Landesstimmen durch Wahlvorsteher – lautes Vorlesen der gekennzeichneten Landeliste
Ebenso geht der Wahlvorsteher bei Stimmabgaben nur der Wahlkreisstimme vor; zugleich Mitteilung, der nicht abgegebenen Landestimme (II.)
Zählung : Zählung der Landesstimmen durch zwei Beisitzer nacheinander unter gegenseitiger Kontrolle
Vorprüfung: Stapelung nach Wahlkreisstimmen – wie vorher bei Landesstimmen sowie dann wie bei Landesstimmen Zählung der Wahlkreisstimmen (II.)
Entscheidung des Wahlvorstandes über Gültigkeit der Stimmen der ausgesonderten Stimmzettel. Bekanntgabe der Entscheidung durch Wahlvorsteher und ggf. Mitteilung über Zuweisung der Stimmen an Wahlvorschlagsträger bei Gültigkeit der Stimme. Vermerk über (Un-)Gültigkeit der Stimme auf Rückseite der jeweiligen Stimmzettel
Erstellung der Niederschrift durch Schriftführer und Nachkontrolle durch zwei Beisitzer
Unterzeichnung der Niederschrift durch anwesende Beisitzer
Mündliche Verkündung des Wahlergebnisses des Stimmbezirks durch Wahlvorsteher oder Stellvertretung (laut und deutlich)
Durchgabe der Schnellmeldung mit dem vorläufigen Ergebnis an die Gemeindeverwaltung
Verpacken der Stimmzettel und der übrigen Unterlagen