Wahlvorschlagsträger, Wahlberechtigung und Wahlsystem

Im Jahr 2024 werden die Bürgerinnen und Bürger der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur zehnten Direktwahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aufgerufen. Die Wahl zum Europäischen Parlament erfolgt nicht nach einem einheitlichen europäischen Wahlrecht, sondern nach nationalen Wahlgesetzen. Von den insgesamt 720 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden, entfallen auf das Wahlgebiet der Bundesrepublik Deutschland 96 Abgeordnete, die nach den Grundsätzen einer allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, geheimen und freien Wahl bestimmt werden. Im Folgenden werden überblickartig wichtige Elemente des Wahlverfahrens dargestellt.

In Bezug auf die Wahlberechtigtung erfolgte die einzige Änderung des Europawahlgesetzes für die anstehende Wahl der Abgeordneten für das Europäische Parlament. Das „Wahlalter“ ist von der Vollendung des 18. Lebensjahres auf das 16. Lebensjahr gesenkt worden.

Aus diesem Grunde darf diese neue Wählergruppe bei der Aufstellung der Kandidaturen mitwirken und gewählt werden. Im Einzelnen:

Deutsche Staatsangehörige

An der Wahl zum Europäischen Parlament können alle Deutschen teilnehmen, die

  • das 16. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Wahl vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten in Deutschland oder einem übrigen Mitgliedstaat derEuropäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich in diesem Gebiet aufhalten und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Letzteres trifft zu, wenn eine Person das Wahlrecht infolge Richterspruchs nicht mehr besitzt.

Damit der Wahlberechtigte sein Wahlrecht ausüben kann, muss er entweder in das Wählerverzeichnis eingetragen sein oder einen Wahlschein besitzen. In das Wählerverzeichnis werden automatisch alle Wahlberechtigten eingetragen, die am 42. Tag vor der Wahl bei der Meldebehörde einer Gemeinde mit einer Hauptwohnung gemeldet sind. Alle übrigen Wahlberechtigten, insbesondere Personen, die sich gewöhnlich im Wahlgebiet aufhalten oder in einem übrigen Mitgliedstaat der Europäischen Union leben, müssen schriftlich bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeinde die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen. Zum Ausschluss einer unberechtigten oder mehrfachen Stimmabgabe müssen im Ausland lebende Deutsche eine entsprechende Versicherung an Eides statt abgeben. Die Wahlberechtigten können auch unter bestimmten Voraussetzungen einen Wahlschein bei ihrer Gemeindeverwaltung beantragen. Dies kann noch bis zwei Tage vor der Wahl, bis 18 Uhr, in Ausnahmefällen (plötzlich nachgewiesene Erkrankung) sogar noch am Wahltag, bis 15 Uhr, erfolgen.

EU- Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten

Ausländische EU-Bürger können ihr Wahlrecht in ihrem Herkunftsland oder in ihrem Aufenthaltsstaat ausüben.

Wahlberechtigt sind in der Bundesrepublik Deutschland alle hier gemeldeten oder sich aufhaltenden Unionsbürger, die am Wahltag

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich hier gewöhnlich aufhalten und
  •  nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Neben den auch für Deutsche geltenden Ausschlussgründen besitzen ausländische EU-Bürger kein Wahlrecht, wenn sie infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung ihres Herkunftslandes zum Europäischen Parlament nicht wählen dürfen. Es ist an Eides statt zu versichern, dass ein entsprechender Ausschlussgrund nicht vorliegt.

Zur Umsetzung ihres Wahlrechts in der Bundesrepublik Deutschland haben ausländische EU-Bürger bis zum 21. Tag vor der Wahl bei ihrer Gemeindeverwaltung schriftlich einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zu stellen. Dies ist entbehrlich, wenn sie bereits zur Europawahl am 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl antragsgemäß in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden. Die Gemeindebehörde hat in diesen Fällen von Amts wegen eine Aufnahme in das Wählerverzeichnis vorzunehmen.

Möchte der in das Wählerverzeichnis eingetragene ausländische EU-Bürger wieder in seinem Herkunftsland wählen, dann hat er spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl einen Antrag auf Streichung aus dem Wählerverzeichnis bei der Gemeindebehörde zu stellen.

EU-Bürger, die nach einem Wegzug ins Ausland zwischenzeitlich (wieder) in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen sind, müssen zur Ausübung ihres Wahlrechts in der Bundesrepublik Deutschland einen erneuten Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Im Übrigen gelten die weiteren Ausübungsregelungen (z.B. Wählen mit Wahlschein) entsprechend.

Die Wählerinnen und Wähler können bei der Wahl zum Europäischen Parlament eine Stimme vergeben. Mit ihr entscheiden sie sich für einen hinsichtlich der Personen und ihrer Reihenfolge vorgegebenen Listenwahlvorschlag. Parteien im Sinne des Parteiengesetzes und sonstige politische Vereinigungen besitzen das Recht, einen Wahlvorschlag einzureichen. Unter sonstigen politischen Vereinigungen sind Zusammenschlüsse von deutschen und ausländischen Parteien, supranationale Vereinigungen auf europäischer Ebene oder aus Anlass der Direktwahl gegründete Wählervereinigungen zu verstehen.

Grundvoraussetzung für ihre Anerkennung ist die Absicht einer Teilnahme an der politischen Willensbildung und einer Mitwirkung in den Volksvertretungen.

Die Wahlvorschlagsträger dürfen Listen für ein Bundesland und gemeinsame Listen für alle Länder einzureichen (§ 11 Absatz 1 Europawahlgesetz).

Bei der Wahl der Bewerber für die jeweilige Liste ist eine Reihe von unabdingbaren demokratischen Verfahrensregeln einzuhalten. So muss die Wahl geheim erfolgen. Alle wahlberechtigten Parteimitglieder (ab Vollendung des 16. Lebensjahres zum Zeitpunkt der Aufstellung) müssen auf die Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten Einfluss nehmen können. Folglich sind die Bewerber entweder durch eine Mitgliederversammlung oder durch eine allgemeine bzw. besondere Vertreterversammlung, deren Delegierten ebenfalls aufgrund einer geheimen Wahl der Mitglieder bestimmt wurden, zu wählen. Jedes Parteimitglied hat dabei in der Versammlung das Recht, einen Kandidaten zur Wahl vorzuschlagen. Den Bewerbern ist von der Versammlung die Möglichkeit einzuräumen, sich und ihr Programm in angemessener Zeit vorzustellen.

Neben jedem Bewerber kann - für den Fall seines Ausscheidens - ein nach demokratischen Regeln zu wählender Ersatzbewerber aufgeführt werden. Der Bewerber kann nur für einen Wahlvorschlag aufgestellt werden. Es besteht allerdings die Möglichkeit, auch als Ersatzbewerber für eine Liste oder für zwei unterschiedliche Landeslisten einer Partei oder sonstigen Vereinigung zu kandidieren. Wählbar (ab Vollendung des 18. Lebensjahres zum Zeitpunkt der Wahl) sind grundsätzlich alle Wahlberechtigten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossenen Personen.

Weitere Informationen für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber bzgl. der Teilnahme an der Europawahl finden Sie im Internetangebot des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de/europawahlen/2024/html.

Unabhängig vom Wahltermin dürfen die Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen nicht früher als 12 Monate, die Wahlen der Bewerberinnen und Bewerber nicht früher als neun Monate vor Beginn des Jahres durchgeführt werden, in dem die Wahl des Europäischen Parlamentes ansteht (§ 10 Absatz 3 Satz 4 Europawahlgesetz). Bezogen auf die Europawahl 2024 können also frühestens seit dem 1. Januar 2023 die innerparteilichen Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen und ab dem 1. April 2023 die Wahlen der Bewerberinnen und Bewerber durchgeführt werden.

Die Wahlvorschlagsträger können sich mit einer Bundesliste oder Landeslisten dem Votum der Wählerinnen und Wähler stellen. Dies entscheidet die Partei oder die politische Vereinigung eigenverantwortlich. Tritt eine Partei in mehreren Bundesländern mit jeweils einer Liste an, werden die an sie vergebenen Stimmen auf Bundesebene addiert. Alle Listen sind beim Bundeswahlleiter spätestens am 83. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.

Neben den formellen Voraussetzungen für eine Zulassung des Wahlvorschlags durch den Bundeswahlausschuss müssen die Wahlvorschlagsträger, die nicht im Europaparlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit der letzten Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, für jede Landesliste 2 000 Unterstützungsunterschriften und für die Bundesliste 4 000 Unterschriften vorlegen. Unterschriftsbefugt sind alle zum Zeitpunkt der persönlichen und handschriftlichen Unterschriftsleistung Wahlberechtigten (also ab dem 16. Lebensjahr).

Die Verteilung der Sitze erfolgt nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Laguë/Schepers. An dem Sitzverteilungsverfahren nehmen alle zugelassenen Wahl¬vorschlagsträger teil, die mindestens drei Prozent der gültigen Stimmen erzielt haben – so der Wortlaut von § 2 Abs. 7 des Europawahlgesetzes. Die Verfassungsmäßigkeit der Sperrklausel wurde allerdings vom Bundesverfassungsgericht inzwischen als mit Artikel 21 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig festgestellt (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.02.2014 – 2 BvE 2/13 u.a., 2 BvR 2220/13 u.a.).

Für die Berechnung wird zunächst ein Zuteilungsdivisor durch Teilung der Gesamtzahl der für die an der Verteilung beteiligten Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen abgegebenen Stimmen durch die Zahl der zu vergebenden Sitze ermittelt.

Anhand dieses Zuteilungsdivisors erfolgt schließlich die Verteilung der Sitze, indem die von jedem Wahlvorschlagsträger erhaltene Stimmenzahl durch den Zuteilungsdivisor dividiert und ggf. nach festgelegten Regeln gerundet wird. Stimmt die Summe der damit für die einzelnen Listen ermittelten und gerundeten Sitzzahlen mit der Gesamtzahl der zu ver¬gebenden Sitze nicht überein, so muss ein zutreffender neuer Zuteilungsdivisor ermittelt werden. Dies geschieht, indem dieser, falls aufgrund des zunächst verwendeten Zuteilungsdivisors zu viele Sitze vergeben wurden, heraufgesetzt oder, falls zu wenige Sitze vergeben wurden, herabgesetzt wird.