Erkennen und Bekämpfen von Desinformation

Als Desinformation werden nachweislich falsche oder irreführende Informationen bezeichnet, die verbreitet werden, um die Öffentlichkeit zu beeinflussen oder zu täuschen. Eine zentrale Stelle für das Erkennen und Richtigstellen von Desinformation gibt es in Deutschland nicht. Für die Inhalte in sozialen Netzwerken sind die Anbieter zuständig. Die Aufsicht liegt bei den Landesmedienanstalten.
 

Für das Erkennen von Desinformationskampagnen zuständig sind insbesondere:

  • Nachrichtendienste,
  • sonstige Sicherheitsbehörden des Bundes (unter anderem das Bundeskriminalamt, das Bundesamt für Verfassungsschutz).
  • Eine besondere Verantwortung für das Erkennen von Desinformationskampagnen liegt ferner bei Presse, Rundfunk und sonstigen Medien.

Wichtigstes Instrument gegen Desinformation sind sachliche und verlässliche Informationen. Für vorbeugende Öffentlichkeitsarbeit und das Richtigstellen falscher Informationen sorgen insbesondere:

  • Bundeswahlleiterin und Landeswahlleitungen für das Wahlverfahren
  • Bundeszentrale und Landeszentralen für politische Bildung für allgemeine Informationen zum Thema Bundestagswahl und zu den Parteien
  • Parteien und Wahlbewerberinnen und -bewerber für politische Inhalte/Wahlkampf
  • Eine zentrale Rolle bei der Information und Aufklärung der Öffentlichkeit kommt außerdem Presse, Rundfunk und sonstigen Medien zu. Durch objektive Berichterstattung und Einordnung von Falschmeldungen beispielsweise durch ‚Faktenprüfer‘ wirken sie der Verbreitung falscher oder irreführender Informationen entgegen.

Die Stärkung der Medien- und Digitalkompetenz der Bevölkerung trägt ebenfalls dazu bei, der Verbreitung von Falschinformationen entgegenzuwirken. Eine kritische Auseinandersetzung mit Informationen setzt voraus, dass man versteht, wie und von wem Nachrichten gemacht werden. Außerdem ist ein grundlegendes technisches Verständnis erforderlich davon, wie digitale Technologien funktionieren und wie sich Nachrichten zum Beispiel in sozialen Medien verbreiten.

Grundbedingungen für das Vertrauen der Bevölkerung in die Wahlorganisation und die Akzeptanz des Wahlergebnisses sind die gesetzlich verpflichtende Neutralität der Wahlorgane sowie der verfassungsrechtlich gewährleistete Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl. Alle wesentlichen Schritte der Wahl sind öffentlich überprüfbar. Zudem sieht das Wahlrecht Kontrollinstrumente vor, um die ordnungsgemäße Wahl sicherzustellen. Vorkehrungen, die eine korrekte Ergebnisermittlung gewährleisten, sind insbesondere:

  • Stimmabgabe auf Stimmzetteln zur physischen Dokumentation der Wahlentscheidung, die jederzeit nachgezählt werden können
  • Verhandlung und Beratung der Wahlvorstände und -ausschüsse in öffentlichen Sitzungen, über die Niederschriften erstellt werden
  • pluralistisch besetzte Wahlvorstände und -ausschüsse („Mehraugenprinzip“, gegenseitige Kontrolle)
  • Möglichkeit des Wahlprüfungsverfahrens beim Deutschen Bundestag und Bundesverfassungsgericht zur Kontrolle, ob Wahlfehler vorliegen.

Bekannte Desinformationen

Im Zusammenhang mit Wahlen kursieren in sozialen Medien oder auch in Chatgruppen falsche Informationen (umgangssprachlich als Fake News bekannt), die Wählerinnen und Wähler bewusst falsch informieren sollen. Oft werden diese falschen Informationen weiterverbreitet, weil die teilenden Personen nicht erkennen, dass es sich um Desinformationen handelt. Deshalb werden nachfolgende, der Bundeswahlleiterin und dem Landeswahlleiter bekannte, Desinformationen aufgegriffen und richtiggestellt.

Falsche InformationRichtig ist
Es wird behauptet, in Deutschland gäbe es eine Wahlpflicht. Personen, die nicht wählen, würden gekennzeichnet und ihren Rechten beschränkt.In Deutschland gibt es keine Wahlpflicht. Der verfassungsrechtlich geschützte Grundsatz der Wahlfreiheit umfasst nicht nur das „Wie“, sondern auch das „Ob“ der Wahlteilnahme. Allen Wahlberechtigten steht es frei, ihre Stimme abzugeben oder der Wahl fern zu bleiben.
Wahlberechtigte könnten mit Ihrer Unterschrift auf dem Stimmzettel erwirken, dass Ihre Stimme doppelt zähle.Keine Stimme zählt doppelt. Wird ein Hinweis auf die Wählerin oder den Wähler (zum Beispiel durch Namensangabe) auf den Stimmzettel geschrieben, so wird dieser wegen Gefährdung des Wahlgeheimnisses ungültig 
Die Briefwahl sei unsicher, sie sei leichter manipulierbar.Der Gesetzgeber hat verschiedene Vorkehrungen getroffen, um Missbrauch bei der Briefwahl zu verhindern (unter anderem Versicherung an Eides statt, Kontrollmitteilung an die Wohnanschrift, Aushändigung der Briefwahlunterlagen nur bei Vorliegen einer Vollmacht – siehe unter Punkt „Maßnahmen gegen Missbrauch der Briefwahl“). Verstöße gegen die entsprechenden Vorschriften sind zum Teil strafbar. Nur in Einzelfällen ist daher bei hinreichend krimineller Energie Missbrauch realisierbar.
Eine Wahlbeobachtung sei nur bei der Urnenwahl im Wahllokal möglich. Die Auszählung der Briefwahl könne deshalb unbeobachtet manipuliert werden.Die Ermittlung des Briefwahlergebnisses vollzieht sich öffentlich. Jedermann hat das Recht, als Wahlbeobachterin oder -beobachter der Ermittlung des Briefwahlergebnisses beizuwohnen. Dieses Recht ist gesetzlich verankert  (§ 75 Absatz 8 in Verbindung mit § 54 BWO). Ort und Zeit des Zusammentritts der Briefwahlvorstände werden von den zuständigen Stellen rechtzeitig in den einschlägigen Publikationsorganen auf Kommunalebene öffentlich bekannt gemacht (§ 7 Nummer 5 BWO).
Wahlbeobachtung sei nur nach Registrierung, Verifizierung der Person und Reservierung eines Wahlraums rechtssicher möglich.Jede Person hat das Recht in einem oder mehreren Wahlräumen anwesend zu sein und die Abläufe zu beobachten. Eine Anmeldung, Registrierung oder Personenverifizierung ist nicht erforderlich. Ein Zutrittsrecht hat auch, wer selbst nicht wahlberechtigt ist.
Wahlbeobachterinnen und -beobachter müssten die Niederschrift des Wahlvorstands fotografieren und in eine App hochladen.Wahlbeobachterinnen und -beobachter haben kein Anrecht auf Aushändigung einer Kopie oder Erstellung eines Fotos der Ergebniszusammenstellung, Schnellmeldung und Niederschrift.
Wahlbeobachterinnen und -beobachter dürften eigene Siegel oder Verplombungen an der Wahlurne anbringen.In die Aufgabenbereiche und Entscheidungen des Wahlvorstandes darf nicht eingegriffen werden. Der Wahlvorsteher ist gemäß § 53 Absatz 3 Satz 2 BWO dafür zuständig, die Wahlurne zu verschließen. Das Verschlussmaterial für die Wahlurne wird durch die zuständige Gemeindebehörde bereitgestellt.
Wahlurnen seien nicht sicher. Versiegelte Wahlurnen könne man auf der Rückseite aufhebeln, ohne, dass Siegel beschädigt und die widerrechtliche Öffnung bemerkt würde.

Für die Aufnahme von Stimmzetteln sind Wahlurnen zu verwenden, die eine Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen (§ 33 Absatz 1 Satz 2 BWG). Zu diesem Zweck müssen Wahlurnen verschließbar sein. Es gibt keine Vorgabe, dass zusätzlich Siegel an Wahlurnen anzubringen sind.

Die Wahlurne ist stets vor Fremdzugriff beziehungsweise vor einer widerrechtlichen Öffnung geschützt: Am Wahltag überzeugt sich der Wahlvorstand vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist. Sodann verschließt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden (§ 53 Absatz 3 BWO). Dies wird durch die durchgängige Besetzung des Wahlraumes mit Wahlhelfenden sowie durch die Öffentlichkeit gewährleistet.

Erstwählerinnen und -wähler könnten bei der Stimmabgabe zur Bundestagswahl an einem Gewinnspiel teilnehmen, indem sie ihren Namen auf den Stimmzettel schreiben.Es gibt keine Gewinnspielteilnahme bei der Stimmabgabe zur Bundestagswahl. Wird ein Hinweis auf die Wählerin oder den Wähler (zum Beispiel durch Namensangabe) auf den Stimmzettel geschrieben, so wird dieser wegen Gefährdung des Wahlgeheimnisses ungültig (§ 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BWG).
Stimmzettel, bei denen die rechte obere Ecke gelocht ist oder fehlt, werden aussortiert oder sind ungültig.Alle Stimmzettel zur Bundestagswahl sind in der oberen rechten Ecke gelocht oder abgeschnitten (§ 45 Absatz 2 BWO). Dies stellt keinen Fehler dar. Die Geheimhaltung der Abstimmung ist gewahrt. Es ist eine Tasthilfe für Blinde und Sehbehinderte. Mithilfe einer eigens dafür angefertigten Stimmzettelschablone können Betroffene somit selbständig und geheim wählen. Stimmzettelschablonen werden kostenlos von den Landesvereinen des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e.V. (DBSV) ausgegeben.
Es wird behauptet, der Bundespräsident könne die Wahl annullieren.Über die Gültigkeit der Wahl wird im Wahlprüfungsverfahren entschieden. Lediglich durch den Deutschen Bundestag oder auch durch das Bundesverfassungsgericht kann eine Bundestagswahl für ungültig oder auch teilweise für ungültig erklärt werden.