Informationen zur Ausübung des Wahlrechts für Menschen mit Behinderung

Die Teilnahme an demokratischen Wahlen soll allen Wahlberechtigten gleichermaßen ermöglicht werden. Daher haben sowohl der Gesetzgeber als auch die Landeswahlleitung einen besonderen Fokus auf Personen mit Behinderungen gelegt. Mit einem Bündel an Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass niemand aufgrund einer Behinderung sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Für Fälle, in denen Barrieren faktisch nicht beseitigt werden können, sind alternative Möglichkeiten zur Wahlteilnahme vorzusehen. Die Website des Landeswahlleiters bietet Informationen in Leichter Sprache sowie Videos in Gebärdensprache.

Wahlrechtsausübung: Hinweise für Menschen mit Behinderung

Sind stimmberechtigte  Personen mit einer Behinderung  nicht in der Lage, den Stimmzettel selbst zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu werfen, können sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese Person kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken; der Wahlberechtigte entscheidet frei und unbeeinflusst über sein Stimmverhalten. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. Die gleiche Unterstützung erhalten auch Personen, die des Lesens unkundig sind.

Blinden oder sehbehinderten Menschen ist es gestattet, mit einer Stimmzettelschablone zu wählen. Die Schablonen werden auf Anforderung kostenlos an den betroffenen Personenkreis verteilt, wenn sich die zuständigen Blindenverbände zu einer Beschaffung bereit erklärt haben. In den Wahlräumen werden keine Schablonen vorgehalten.

Barrierefreiheit von Wahlräumen

Für die Einrichtung der Wahlräume sind die jeweiligen Kommunen zuständig. Sie kennen die Gegebenheiten vor Ort. Nach landes- und bundesgesetzlichen Vorgaben ist bei der Auswahl auf die Barrierefreiheit zu achten. Die Barrierefreiheit kann nicht zu 100 Prozent sichergestellt werden. Insbesondere in sehr kleinen Gemeinden ergeben sich erhebliche Schwierigkeiten. 

Alle zur Landtagswahl Stimmberechtigten erhalten spätestens am 21. Tag vor der Wahl die Wahlbenachrichtigung. Auf dieser ist gekennzeichnet, ob der Wahlraum barrierefrei erreichbar ist oder nicht.

Als Alternative zur Stimmabgabe im Wahlraum steht die Briefwahl zur Verfügung, die auf verschiedene Weise ausgeübt werden kann. Die Briefwahl war ursprünglich zu dem Zweck eingeführt worden, kranken und behinderten Menschen die Teilnahme an Wahlen zu ermöglichen. Seit einigen Jahren bedarf es für die Beantragung der Briefwahl keiner Begründung mehr, sodass diese Form der Wahlteilnahme allen Wahlberechtigten gleichermaßen offensteht. Sie kann auf verschiedene Weisen wahrgenommen werden.

  • Die Briefwahl kann mündlich in der Kommune beantragt werden. Das sind für die Ortsgemeinden die jeweiligen Verbandsgemeindeverwaltungen, für die verbandsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte die jeweiligen Gemeinde- bzw. Stadtverwaltungen. Es besteht die Möglichkeit, direkt bei der Beantragung der Briefwahl in der zuständigen Kommunalverwaltung zu wählen. Verwaltungsgebäude müssen barrierefrei erreichbar sein.
  • Ebenso kann der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen per E-Mail, mit einem von der Kommune zur Verfügung stehenden Online-Formular oder mit dem auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindlichen Formular beantragt werden. Die Briefwahlunterlagen werden dann nach Hause gesendet und die Stimmzettel können dort ausgefüllt werden. 

Hilfen für blinde und sehbehinderte Wahlberechtigte

Der Landesblindenverband Rheinland-Pfalz stellt sogenannte Stimmzettelschablonen her. In diese Schablonen können die blinden oder stark sehbehinderten Menschen den Stimmzettel einlegen und trotz ihrer Behinderung ohne Hilfe einer weiteren Person geheim wählen. Dem Landesblindenverband sind von allen Wahlkreisen die Stimmzettel zugesendet worden, damit für jeden Wahlkreis eine solche Schablone fachgerecht erstellt werden kann. Der Landesblindenverband informiert seine Mitglieder und stellt die Schablone kostenlos zur Verfügung.  

Um die Stimmzettel in die Schablonen einlegen zu können, ist die rechte obere Ecke des Stimmzettels abgeschnitten; in einigen Wahlkreisen wird das Einlegen durch eine Lochung am rechten oberen Rand sichergestellt. Die Gründe für die unterschiedliche Handhabung sind technisch begründet und hängen vom jeweiligen Druckdienstleister der Kreiswahlleitungen ab. 

Broschüre in Leichter Sprache

Die Landeszentrale für politische Bildung hat mit Unterstützung des Landeswahlleiters zur Landtagswahl 2026 eine Broschüre in Leichter Sprache veröffentlicht.

Broschüre in Leichter Sprache zur Landtags-Wahl am 22. März 2026

Informationen in Leichter Sprache

Auf Seiten in Leichter Sprache gibt kurze und leicht verständliche Informationen zu den Aufgaben des Landeswahlleiters sowie zum Aufbau des Internetangebots. Diese Informationen in Leichter Sprache sind über das Buchsymbol im Seitenkopf von jeder Seite aus erreichbar.

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Videos in Gebärdensprache

In zwei Videos in Gebärdensprache werden die Aufgaben des Landeswahlleiters und der Aufbau des Internetangebots des Landeswahlleiters beschrieben. Die Videos sind über das Symbol “Hände” im Seitenkopf von jeder Seite erreichbar.

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