Landtagswahl 2026: Fragen und Antworten zum Ergebnisportal
Die Reihenfolge der Parteien in der Darstellung orientiert sich an der Reihenfolge auf dem Stimmzettel. Dort wiederum richtet sich die Reihenfolge der Parteien nach der Zahl der Landesstimmen, die sie bei der vorherigen Landtagswahl erhalten hat ( § 44 Abs. 3 Satz 1 LWahlG).
In Ausnahmefällen kann es dazu kommen, dass ein Wahlvorschlagsträger mehr Direktmandate gewinnt, als ihm im Rahmen der Sitzverteilung nach den zu berücksichtigenden Landesstimmen zustehen. Da die Wahlkreiskandidatinnen und -kandidaten direkt gewählt sind, bleiben dem Wahlvorschlagsträger alle Mandate – auch die sogenannten Überhangmandate – erhalten. Der durch Überhangmandate verzerrte Proporz der Landesstimmen wird durch die Vergabe von zusätzlichen Sitzen – den sogenannten Ausgleichmandaten – korrigiert; dadurch wird die Gesamtzahl der Abgeordneten erhöht. Die Gesamtzahl der Sitze im Landtag erhöht sich um so viele Sitze, wie erforderlich sind, um die Sitzverteilung im Land nach dem Verhältnis der Landesstimmen der Parteien und Wählervereinigungen zu gewährleisten. Damit wird der Verhältnisausgleich des Landesstimmenergebnisses wieder hergestellt.
Sollte es Überhang- und Ausgleichsmandate geben, wird die Anzahl der erzielten Überhangmandate zu den 101 Abgeordnetensitzen hinzuaddiert. Für die Berechnung des Zuteilungsdivisors werden die Landesstimmen der an der Verteilung beteiligten Parteien durch die „neue Sitzzahl“ geteilt – also hier die bestehenden 101 Sitze zuzüglich aller Überhangmandate.
Die für die einzelnen Parteien erreichten Landesstimmen werden durch den festgestellten Zuteilungsdivisor ebenfalls dividiert. Dieses Ergebnis stellt die erreichte Sitzzahl im Landtag dar. Hat die eine Partei weiterhin aufgrund der erzielten Überhangmandate bei dieser Berechnung erneut mehr Direktmandate als erzielte Sitze, ist die im Landtag zu vergebende Sitzzahl (101) neben den bereits hinzuaddierten Überhangmandaten erneut um den weiter bestehenden „Überhang“ zu ergänzen. Die oben beschriebene Prozedur wird erneut durchgeführt. Dies soll so lange berechnet werden, bis die Überhangmandate aufgebraucht sind. Die Sitzzuteilung an die Parteien ohne Überhang stellt dann den Ausgleich nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip dar.
Das Ergebnisportal bildet das Land, die Wahlkreise, die Landkreise und kreisfreien Städte, die Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden sowie die Ortsgemeinden ab. Für die zwölf kreisfreien Städte sowie für einige verbandsfreie Gemeinden gibt es außerdem Stadtteilergebnisse. Für vier verbandsfreie Gemeinden (Andernach, Bendorf, Bingen und Idar-Oberstein) können nur die Urnenwahlergebnisse dargestellt werden; die Briefwahl wurde zentral ausgezählt und die Ergebnisse nicht den Stadtteilen zugeordnet.
Die ausgewiesenen Zahlen enthalten für alle Ebenen vom Land über die Wahl- und Landkreise bis zu den Gemeinden und Stadtteilen der kreisfreien Städte das Gesamtergebnis aus Briefwahl und Urnenwahl. Briefwahl und Urnenwahl werden gemeinsam ausgezählt. Das ist bei der Bundestags- und der Europawahl anders; dort findet die Auszählung der Briefwahlen in der Regel auf Verbandsgemeindeebene statt. Daher können bei den bundesweiten Wahlen für die Gemeinden in der Regel nur die Urnenwahlergebnisse abgebildet werden (vgl. Hinweise zu den Ergebnissen der Bundestagswahl 2025).
Für vier verbandsfreie Gemeinden (Andernach, Bendorf, Bingen und Idar-Oberstein) können nur die Urnenwahlergebnisse dargestellt werden; die Briefwahl wurde zentral ausgezählt und die Ergebnisse nicht den Stadtteilen zugeordnet.
Für die Zweitstimme (Landesstimme), werden die Vergleichsergebnisse der Landtagswahl 2021 in Grafiken und Tabellen ausgewiesen. Die Ergebnisse von 2021 wurden dazu auf die aktuelle Wahlkreiseinteilung umgerechnet. Für die Stadtteile können keine Vergleichszahlen dargestellt werden.
Die Wahlkreisstimme (Erststimme) ist eine Personenstimme. Der Vergleich mit der vorangegangenen Wahl ist nicht seriös möglich, weil die Kandidaturen in der Regel nicht identisch sind mit denen von 2021. Zwar gibt es Bewerberinnen und Bewerber, die bereits vor fünf Jahren in ihrem Wahlkreis angetreten sind, aber das gesamte Bewerberfeld eines Wahlkreises ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit anders zusammengesetzt als damals.
Für die Gemeinden, die in einem Nachbarort wählen oder deren Stimmen gemeinsam mit einem Nachbarort ausgezählt werden, können keine Ergebnisse dargestellt werden. Für die so genannten „aufnehmenden Gemeinden“ kann nur ein Gesamtergebnis aller gemeinsam ausgezählten Gemeinden ausgewiesen werden. Vergleichswerte zur Wahl 2021 sind in diesen Fällen nicht möglich.
Hintergrund:
(1) Die Landeswahlordnung (§ 57 Abs.2) schreibt vor, dass Urnen mit weniger als 30 Stimmzetteln zur Wahrung des Wahlgeheimnisses nicht ausgezählt werden dürfen. Wenn weniger als 30 Personen in einem Wahllokal ihre Stimme abgegeben haben, wird die Wahlurne in eine Nachbargemeinde gebracht und gemeinsam mit den dortigen Stimmzetteln ausgezählt. In diesen Fällen sind nur die Gesamtergebnisse der zusammengefassten Gemeinden darstellbar.
(2) Das Landeswahlgesetz (§ 10 Abs.2 S.2, Abs.3) in Verbindung mit der Landeswahlordnung (§ 9 Abs.2 S.2) schreibt vor, dass bereits vor der Wahl der Kreiswahlleiter Stimmbezirke kleinere Gemeinden eines Verwaltungsbezirks zu einem Stimmbezirk zusammenlegen kann. Dies dient vor allem der Sicherung des Wahlgeheimnisses. In diesen Fällen wird ein Gesamtergebnis für die zusammengelegten Gemeinden bei der Gemeinde ausgewiesen, in der der Wahlvorstand zur Feststellung des Wahlergebnisses berufen wurde.
Die Sitzverteilung wird nach Vorliegen des vorläufigen Endergebnisses berechnet und auf der Einstiegsseite des Wahlportals angezeigt.
Aus organisatorischen Gründen kann die Sitzverteilung am Wahlabend unter Umständen nicht abschließend bestimmt werden. Dieser Fall kann insbesondere bei folgenden Sachverhalten eintreten:
- Nachwahl (§ 51 Abs. 1 Landeswahlgesetz)
- Losentscheid zwischen zwei Wahlkreisbewerberinnen und bzw. oder -bewerbern (§ 28 Satz 3 Landeswahlgesetz)
- Losentscheid zwischen zwei Landes- und bzw. oder Bezirkslisten (§ 29 Abs. 2 Satz 4 Landeswahlgesetz)
- Wahl einer Direktkandidatin oder eines Direktkandidaten ohne Landesliste bzw. mit einer Landesliste, die landesweit weniger als fünf Prozent der gültigen Landesstimmen erzielt (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Landeswahlgesetz)
Unter der Grafik zur Sitzverteilung werden nach Feststellung des vorläufigen Endergebnisses die Namen der Gewählten nach Parteien angezeigt, jeweils mit dem Hinweis, ob der Einzug in den Landtag über ein Direktmandat oder über die Landesliste erfolgt. Die Liste lässt sich über die Grafik zur Sitzverteilung nach Parteien filtern.
Der Landeswahlausschuss tagt am Donnerstag, 2. April 2026, um 10 Uhr. Im Nachgang wird ein Datensatz mit den dann endgültigen Zahlen eingespielt.
Die aktuellen Auszählungsstände können als csv-Datei über das Burger-Menü heruntergeladen werden. Die Datei wird im Turnus von drei Minuten aktualisiert. Hier gibt es die Datensatzbeschreibung (PDF-Datei).
Nach Feststellung des endgültigen Ergebnisses am 2. April 2026 werden die Ergebnisse auf Stimmbezirksebene als csv-Datei zum Download auf der Ergebnisseite bereitgestellt.