A

B

D

E

F

G

K

L

M

N

O

P

S

U

V

W

Begriff Erläuterung
Aktives Stimmrecht

Die Stimmberechtigung (aktives Stimmrecht) ist das Recht, an der Wahl des Landtags durch Stimmabgabe aktiv mitzuwirken. Diese Berechtigung ist an Bedingungen geknüpft, die am Tag der jeweiligen Wahl erfüllt sein müssen.
An der Wahl teilnehmen können alle Deutschen, die am Wahltag

  • 18 Jahre alt sind,
  • seit mindestens 3 Monaten in Rheinland-Pfalz ihre Hauptwohnung haben oder, sofern sie in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung haben, sich sonst gewöhnlich aufhalten.

Darüber hinaus darf kein Ausschluss vom Stimmrecht vorliegen.

Anfechtung der Wahl (siehe Wahlbeanstandung)

Gegen die Gültigkeit einer Wahl kann u. a. jeder Stimmberechtigte und jede an der Wahl beteiligte Partei oder mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses Wahlbeanstandung erheben. Die Wahlbeanstandung ist schriftlich beim Landtag oder zur Niederschrift bei der Verwaltung des Landtags zu erheben. Über die Wahlbeanstandung entscheidet der Wahlprüfungsausschuss des Landtags. Gegen eine Entscheidung kann beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde eingelegt werden.

Ausgleichsmandate

Als Ausgleichsmandate werden die durch Erhöhung der Gesamtzahl der Abgeordneten zusätzlich vergebenen Sitze an Wahlvorschlagsträger bezeichnet, die das durch Überhangmandate entstandene Ungleichgewicht bei der Sitzverteilung ausgleichen sollen.

Ausschluss vom Stimmrecht

Stimmberechtigte Personen können von dem Recht an der Wahl teilzunehmen ausgeschlossen sein, wenn ihnen diese Rechtsposition aberkannt wurde. Die Feststellung des Wahlausschlusses dürfen nur Gerichte aussprechen. Zum einen ist dies der Fall, wenn der Betroffene seine Grundrechte verwirkt hat oder der Wahlrechtsausschluss als strafrechtliche Nebenfolge vorgesehen ist. Zum anderen verliert ein Stimmberechtigter sein Stimmrecht, wenn er in allen, und nicht nur in einzelnen, Angelegenheiten unter Betreuung gestellt wird.

Ausschluss von der Wählbarkeit

Nicht wählbar und somit von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind Personen, die vom Stimmrecht ausgeschlossen sind oder aufgrund eines Gerichtsaktes die Wählbarkeit oder die Fähigkeit öffentliche Ämter zu bekleiden verloren haben. 

Begriff Erläuterung
Beisitzer

Stimmberechtigte Beisitzer üben ihre Funktion sowohl im Wahlvorstand des Wahllokals oder in einem Briefwahlvorstand als auch im Wahlausschuss aus. Aufgabe des Beisitzers im Wahlvorstand ist u. a. die Kontrolle der Stimmberechtigung anhand der Wahlbenachrichtigungen sowie die Stimmenauszählung. Im Wahlausschuss obliegt den Beisitzern die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge sowie die Feststellung des amtlichen Endergebnisses.

Bekanntmachungen, öffentliche

Im Rahmen der Durchführung der Landtagswahl gibt es zur Information der Stimmberechtigten bzw. Wahlvorschlagsträger folgende öffentliche Bekanntmachungen:

  • Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
  • Bekanntmachung über das Recht zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis
  • Wahlbekanntmachung (zur Durchführung der Wahl)
  • Bekanntmachungen der Sitzungen des Wahlausschusses
  • ggf. Bekanntmachung des Termins einer Nachwahl
  • Bekanntmachung des Wahlergebnisses und der gewählten Bewerber

Die Bekanntmachungen erfolgen entweder durch die jeweilige Gemeinde-, Verbandsgemeinde-, Stadtverwaltung oder durch den Kreiswahlleiter oder Landeswahlleiter im festgelegten Veröffentlichungsorgan (Amtsblatt, Tageszeitung, Staatsanzeiger).

Bewerber (Wahlkreis- / Listenbewerber)

In den rheinland-pfälzischen Landtag werden nicht Parteien oder Wählervereinigungen, sondern Personen gewählt. Diese müssen alle am Tag der Wahl wählbar sein.

Briefwahl

Ein Stimmberechtigter kann sein Stimmrecht neben der Urnenwahl auch durch Briefwahl ausüben. Die Einzelheiten werden im Folgenden dargestellt:

Antragstellung
Für die Briefwahl ist ein entsprechender Antrag zur Erteilung eines Wahlscheins zu stellen. Dieser befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung. Der Antrag auf Erteilung des Wahlscheins und damit auf Aushändigung der Briefwahlunterlagen sollte möglichst frühzeitig bei der zuständigen Gemeindebehörde gestellt werden. Die Beantragung erfolgt schriftlich oder mündlich. Telefax oder E-Mail können ebenfalls verwendet werden. Eine telefonische Beantragung ist dagegen nicht erlaubt!

Wahlscheine und damit die Briefwahlunterlagen können bis Freitag vor der Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. In besonderen Fällen, wenn z. B. bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann oder wenn das Wahlrecht erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses festgestellt wurde, können Briefwahlunterlagen noch bis zum Wahltag um 15.00 Uhr beantragt werden.

Die Ausgabe der Briefwahlunterlagen kann erst nach endgültiger Zulassung der Wahlvorschläge durch die Wahlausschüsse und dem Druck der Stimmzettel erfolgen.

Briefwahlunterlagen
Der Briefwähler erhält auf seinen Antrag hin folgende Unterlagen:

  • Einen Wahlschein, der die Berechtigung zur Briefwahl dokumentiert.
  • Ein ausführliches Merkblatt für die Briefwahl, auf dem alles verzeichnet und durch anschauliche Bilder näher erläutert ist, was der Briefwähler für die konkrete Stimmabgabe zu tun hat. Wer die Angaben des Merkblattes genau beachtet, kann sicher sein, dass kein Zurückweisungsgrund für den Wahlbrief entsteht.
  • Einen amtlichen Stimmzettel und daneben einen Stimmzettelumschlag, in den der gekennzeichnete Stimmzettel gesteckt wird.
  • Einen Wahlbriefumschlag, der für den Transport der Briefwahlunterlagen verwendet wird.

 

Rechtzeitige Stimmabgabe der Briefwahl
Nachdem der Stimmzettel gekennzeichnet wurde, ist dieser in den blauen Stimmzettelumschlag zu stecken. Dieser ist nicht zuzukleben. Da die Briefwahl grundsätzlich in die Urnenwahl einbezogen wird und hier ebenfalls der Stimmzettelumschlag nicht zugeklebt wird, ist durch die fehlende Unterscheidung das Wahlgeheimnis zusätzlich gesichert. Holt der Stimmberechtigte persönlich die Briefwahlunterlagen ab, so kann er an Ort und Stelle in der Gemeindebehörde brieflich wählen. Werden die Briefwahlunterlagen allerdings nicht vor Ort ausgefüllt, so ist es von größter Wichtigkeit, dass der Briefwähler den Wahlbriefumschlag rechtzeitig zur Post bringt oder bei der zuständigen Gemeindeverwaltung abgibt. Wird der Wahlbrief innerhalb von Deutschland zurückgeschickt, so braucht dieser nicht frankiert zu werden. Der Wahlbrief muss jedoch spätestens am Wahlsonntag bis 18.00 Uhr bei der dafür zuständigen Stelle vorliegen, da dann die Wahlhandlung abgeschlossen und mit der Auszählung der Stimmen begonnen wird.

Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheins
Versagt die Gemeindeverwaltung einem Antragsteller die Erteilung des Wahlscheins, so kann dieser dagegen Einspruch einlegen. über diesen entscheidet sodann die Gemeindebehörde.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Gemeindeverwaltung einzureichen. Diese entscheidet spätestens am 10. Tag vor der Wahl und teilt die Entscheidung schriftlich mit.

Verlust des Wahlscheins
Wird ein Wahlschein verloren, so wird dieser nicht ersetzt. Dies gilt nicht, wenn der Stimmberechtigte der Gemeindebehörde glaubhaft versichert, den Wahlschein nicht erhalten zu haben. Auf Antrag wird dem Stimmberechtigten dann ein neuer Wahlschein ausgestellt.

Begriff Erläuterung
Demoskopie

Die Demoskopie versucht durch freiwillige Befragung der Bevölkerung und einer anschließenden repräsentativen Auswertung das tatsächliche Wahlverhalten zu ermitteln. Die amtliche Statistik stellt anhand der tatsächlichen Stimmabgabe das Stimmverhalten der Wähler unterschieden nach Alter und Geschlecht fest.

Begriff Erläuterung
Einzelbewerber

Die Kandidatur als Wahlkreisbewerber ist auch durch Einzelbewerber möglich. Einzelbewerber benötigen zur Einreichung eines gültigen Wahlvorschlags mindestens 125 Unterstützungsunterschriften.

Ersatzperson

Ersatzpersonen werden dann berufen, wenn ein Gewählter z. B. die Wahl ablehnt oder durch Tod oder Verlust der Stimmberechtigung oder Wählbarkeit ausscheidet.

Bei Landes- / Bezirkslisten sind Ersatzpersonen zunächst diejenigen Personen, die im Wahlvorschlag als (direkter) Nachfolger für den entsprechenden Bewerber bestimmt waren. Ist kein Nachfolger vorhanden oder bereits ausgeschieden, so ist Ersatzperson der nächste noch nicht zum Abgeordneten berufene Bewerber der Liste.

Ersatzperson bei einem Wahlkreisvorschlag ist der im Wahlvorschlag benannte Ersatzbewerber. Ist kein Ersatzbewerber vorhanden oder bereits ausgeschieden, so ist Ersatzperson der nächste noch nicht zum Abgeordneten berufene Bewerber der Liste. Wurde der Wahlkreisvorschlag von einem Wahlvorschlagsträger eingereicht, der mit keiner Landes- / Bezirksliste vertreten ist, so findet eine Ersatzwahl statt.

Erstwähler

Als Erstwähler werden die Personen bezeichnet, die aufgrund der Vollendung des 18. Lebensjahres das erste Mal stimmberechtigt sind.

Begriff Erläuterung
Fristen

Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über die für Wahlvorschlagsträger und Stimmberechtigte besonders wichtigen Fristen geben. Diese erstrecken sich auf die Themenbereiche:

Begriff Erläuterung
Geheime Abstimmung (siehe Wahlgrundsätze)

Die Wahl ist geheim, wenn der Wähler unbeobachtet wählen und keine andere Person von seiner Wahlentscheidung Kenntnis erlangen kann. Es werden daher in den Wahllokalen Sichtschutzblenden aufgestellt oder ggf. andere Maßnahmen ergriffen.

Begriff Erläuterung
Kennwort

Das Kennwort dient der Bezeichnung des Wahlvorschlags. Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen müssen deren Namen und, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, diese ebenfalls verwenden. Andere Wahlvorschläge erhalten als Kennwort den Namen des Bewerbers, der Wählergruppe oder der jeweiligen Organisation.

Kreiswahlleiter

Der Kreiswahlleiter trägt die umfassende Verantwortung für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl in dem jeweiligen Wahlkreis. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die im Landeswahlgesetz und der Landeswahlordnung nicht die Zuständigkeit einer anderen Stelle wie z. B. Wahlausschuss oder Wahlvorstand vorgesehen ist.

Zu seinen Aufgaben gehören u. a.:

  • Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen (Wahlkreisbewerber)
  • Entgegennehmen und Prüfen der Wahlvorschläge
  • Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
  • Benachrichtigung des gewählten Wahlkreisbewerbers
  • Führung des Vorsitzes im Wahlausschuss
Begriff Erläuterung
Landesstimme

Die Landesstimme ist maßgebend für die spätere Berechnung der Sitze, die eine Partei oder Wählervereinigung im Landtag erhält. Das von einem Wahlvorschlagsträger in einem Wahlkreis errungene Mandat wird auf die nach den Landesstimmen erzielten Sitze angerechnet.

Landeswahlleiter

Der Landeswahlleiter (und sein Stellvertreter) werden vom Ministerium des Innern und für Sport auf unbestimmte Zeit ernannt. Ihr Aufgabengebiet ist dem Statistischen Landesamt zugeordnet. Der Landeswahlleiter ist zuständig für die Vorbereitung und Durchführung der Europa-, Bundestags- und Landtagswahl und unterstützt die Gemeinden bei der Durchführung der Kommunalwahlen. Daneben informiert er die Wahlvorschlagsträger, die Bevölkerung und die Gemeinden über alle wahlrechtlichen Fragestellungen.

Listenverbindung

Bei einer Listenverbindung schließen sich mehrere Wahlvorschlagsträger mit ihren Listen zusammen, um als größere Einheit einen Vorteil bei der Sitzverteilung zu erlangen. Die Bedeutung besteht darin, dass bei der Berechnung der Sitzverteilung bei einer Verhältniswahl die verbundenen Wahlvorschläge im Verhältnis zu den übrigen Wahlvorschlägen wie ein Wahlvorschlag behandelt werden.

Bei der Landtagswahl sind solche Listenverbindungen unzulässig. Eine Ausnahme dazu bilden lediglich die Bezirkslisten eines Wahlvorschlagsträgers, welche bei der Sitzverteilung im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste angesehen werden.

Losentscheid

Zu einem Losentscheid kann es im sowohl Rahmen der Wahl eines Wahlkreisbewerbers als auch bei der Berechnung der Sitzverteilungkommen.

Bei der Wahl eines Wahlkreisbewerbers wird ein Losentscheid herbeigeführt, wenn Stimmengleichheit zwischen mehreren Wahlkreisbewerbern besteht. Zur Vermeidung einer Stichwahl im Wahlkreis entscheidet sodann das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los.

Bei der Berechnung der Sitzverteilung kommt es zu einem Losentscheid, wenn sich aufgrund gleicher Zahlenbruchteile mehrere mögliche Sitzzuteilungen ergeben.

Begriff Erläuterung
Mängelbeseitigung

Die Mängelbeseitigung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einreichung eines Wahlvorschlags. Wird ein Wahlvorschlag eingereicht, so wird dieser unmittelbar durch den Kreiswahlleiter (Wahlkreisvorschlag) bzw. den Landeswahlleiter (Landes- / Bezirksliste) geprüft und evtl. Mängel aufgezeigt. Handelt es sich hierbei um einen Fehler, der zur Ungültigkeit des Wahlvorschlags führt, muss dieser bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (52. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr) behoben werden.

Menschen mit körperlicher Beeinträchtigung

Stimmberechtigte, die aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind den Stimmzettel selbst zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu werfen, können sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese Person kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. Die gleiche Unterstützung erhalten auch Personen, die des Lesens unkundig sind.

Blinden oder sehbehinderten Menschen ist es gestattet mit einer Stimmzettelschablone zu wählen. Die Schablonen werden auf Anforderung kostenlos an den betroffenen Personenkreis verteilt, wenn sich die zuständigen Blindenverbände zu einer Beschaffung bereit erklärt haben. In den Wahllokalen werden keine Schablonen vorgehalten.

Mitgliederversammlung

Unter einer Mitgliederversammlung versteht man das Zusammenkommen von im Wahlkreis, im Bezirk oder im gesamten Land stimmberechtigten Mitgliedern einer Partei oder einer Wählervereinigung zur Wahl der Bewerber für den aufzustellenden Wahlvorschlag.

Begriff Erläuterung
Nachwahl

Eine Nachwahl wird bei der Landtagswahl durchgeführt, wenn in einem Wahlkreis oder in einem Stimmbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist oder aber ein Wahlkreisbewerber und, falls für ihn ein Ersatzbewerber benannt ist, der Ersatzbewerber nach der Zulassung des Wahlkreisvorschlags, aber noch vor der Wahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit ausscheiden. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so wird die Wahl durch den Landeswahlleiter abgesagt und bekannt gegeben, dass eine Nachwahl stattfindet.

Neutralitätsgebot / -pflicht

Unter dem Neutralitätsgebot bzw. der Neutralitätspflicht versteht man die unparteiische Wahrnehmung des Amtes der Mitglieder der Wahlleitungen und der Mitglieder der Wahlausschüsse sowie der Wahlvorstände. Darüber hinaus sind die betroffenen Personen bzgl. der Tatsachen, die bei der Wahrnehmung des Amtes bekannt werden, und insbesondere das Wahlgeheimnis betreffende Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Begriff Erläuterung
Öffentlichkeit

Durch den Grundsatz der Öffentlichkeit wird sichergestellt, dass die gesamte Wahlhandlung für jedermann öffentlich ist, sofern das Wahlgeheimnis nicht verletzt wird. Damit wird eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl überwacht. Die Sitzungen des Wahlausschusses, die Wahlhandlung sowie die Ermittlung des Wahlergebnisses sind daher öffentlich und können jederzeit von Interessierten besucht werden

Begriff Erläuterung
Partei

Parteien sind mitgliedschaftlich organisierte Vereinigungen von Bürgern, die zum Ziel haben, langfristig auf Landes- oder Bundesebene Einfluss auf die politische Willensbildung zu nehmen. Darüber hinaus steht die Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes im Mittelpunkt. Das Nähere regelt Art. 21 Grundgesetz sowie das Parteiengesetz.

Passives Stimmrecht

Als passives Stimmrecht (Wählbarkeit) bezeichnet man das Recht einer Person selbst gewählt werden zu können. Wählbar ist jede Person, die am Tag der Wahl die Stimmrechtsvoraussetzungen erfüllt und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

Begriff Erläuterung
Schriftführer

Die Position des Schriftführers gibt es sowohl im Wahlvorstand als auch im Wahlausschuss. Als Mitglied des Wahlvorstandes ist er für die Eintragung der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis sowie für das Ausfüllen der Schnellmeldung und der Wahlniederschrift zuständig.

Im Wahlausschuss ist es Aufgabe des Schriftführers jeweils die entsprechenden Sitzungsniederschriften anzufertigen.

Sitzverteilung

Die Verteilung der Sitze auf die Landes- und Bezirkslisten erfolgt statt nach dem bisherigen Proportionalverfahren nach Hare / Niemeyer nach dem "Divisorverfahren mit Standardrundungen" von Sainte-Laguë / Schepers.

Dieses Berechungssystem bevorzugt weder kleinere noch größere Wahlvorschlagsträger und ist für die Stimmberechtigten nachvollziehbar. Nähere Informationen hierzu können der Broschüre "Informationen für Wahlvorschlagsträger und Wahlbewerber - 4. Das Wahlsystem"entnommen werden.

Stimmberechtigte

Als Stimmberechtigte bezeichnet man die Personen, die das formelle und materielle Stimmrecht besitzen und damit aktiv an der Wahl teilnehmen können. Die materiellen Voraussetzungen stimmen mit den Bedingungen des "aktiven Stimmrechts" überein. Die formellen Voraussetzungen bestehen zum einen in der Eintragung ins Wählerverzeichnis und zum anderen in der Erteilung des Wahlscheins.

Weitere Informationen erhalten Sie unter den nachfolgend aufgeführten Stichpunkten, die mit der Stimmberechtigung in Zusammenhang stehen:

  • Aktives Stimmrecht
  • Ausschluss vom Stimmrecht
  • Erstwähler
  • Wählerverzeichnis
  • Wahlbeanstandung
  • Wahlbenachrichtigung
Stimmbezirk

Unter einem Stimmbezirk versteht man den aus organisatorischen Gründen festgelegten örtlichen Bereich, dessen Bewohner in dem gleichen Wahllokal wählen dürfen.

Für Gemeinden bis zu 2.500 Einwohner wird i. d. R. ein Stimmbezirk eingerichtet. Zur besseren Erreichbarkeit und ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl werden in größeren Gemeinden mehrere Wahllokale vorgesehen.

Stimmzettel

Als Stimmzettel bezeichnet man das amtlich hergestellte Formular mit Angabe der zur Wahl zugelassenen Wahlvorschläge und Bewerber, auf dem die Stimmabgabe erfolgt.

Begriff Erläuterung
Überhangmandate

Als Überhangmandate werden die Sitze im Landtag bezeichnet, die ein Wahlvorschlagsträger zusätzlich erhält, weil er in den Wahlkreisen mehr Direktmandate gewinnt als ihm im Rahmen der Sitzverteilung nach Landesstimmen zustehen.

Umzug

Bei dem Begriff des "Umzugs" ist zunächst zwischen einem Wegzug aus der Gemeinde und einem tatsächlichen Umzug innerhalb der Gemeinde zu differenzieren.

Ein Wegzug aus einer Gemeinde führt nur dann zu einem Verlust des Stimmrechts, wenn der neue Wohnort nicht in Rheinland-Pfalz liegt.

Nach der Erstellung des Wählerverzeichnisses bleibt ein Stimmberechtigter grundsätzlich nach einem Wegzug aus der Gemeinde und Anmeldung in einer anderen Gemeinde in Rheinland-Pfalz in dem Wählerverzeichnis der Wegzugsgemeinde eingetragen. Dort kann er an der Wahl mittels Briefwahl teilnehmen.

Findet der Wegzug allerdings nach der Erstellung des Wählerverzeichnisses und die Anmeldung am neuen Wohnort vor dem 20. Tag vor der Wahl statt, so kann am neuen Wohnort (in Rheinland-Pfalz) ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt werden. Dadurch wird die Stimmberechtigung am neuen Wohnort erlangt.

Bei einem Umzug erfolgt die Verlegung der Wohnung innerhalb einer Gemeinde. Wird die Wohnung nach Erstellung des Wählerverzeichnisses verlegt, so bleibt der Stimmberechtigte weiterhin in dem Stimmbezirk stimmberechtigt, in dem die vorherige Wohnung lag.

Ungültige Stimmen

Ungültige Stimmen sind Stimmen, die aufgrund der nachfolgend beispielhaft aufgezählten Gründe nicht in das Wahlergebnis einfließen dürfen. Zu einer Ungültigkeit der Stimmen führt u. a. die Verwendung von nicht amtlich hergestellten Stimmzetteln oder das Anbringen eines Zusatzes wie z. B. eine Meinungsäußerung auf dem Stimmzettel.

Unterstützungsunterschriften

Parteien, mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen und Einzelbewerber benötigen grundsätzlich, um kandidieren zu können, eine bestimmte Anzahl an Unterschriften von Stimmberechtigten. Diese nennt man Unterstützungsunterschriften. Die Anzahl der Unterschriften ist zum einen abhängig davon, ob es sich um einen Wahlkreisvorschlag oder eine Landes- / Bezirksliste handelt, bei Bezirkslisten ist die Anzahl darüber hinaus abhängig von der Größe des Bezirks. Die erforderlichen persönlich abzugebenden Unterschriften sind allerdings bei Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen nicht erforderlich, wenn diese im Landtag oder (bei Parteien) im Deutschen Bundestag seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten sind.

Die notwendige Anzahl an Unterschriften muss spätestens bis zum Ablauf der Einreichungsfrist für den Wahlvorschlag beim Wahlleiter abgegeben werden.

Urnenwahl

Als Urnenwahl wird die unmittelbare Stimmabgabe eines Wählers in einem Wahllokal bezeichnet.

Begriff Erläuterung
Verhältniswahl (personalisierte)

Als personalisierte Verhältniswahl wird eine Wahl mit Listen bezeichnet, die mit einer Personenwahl verbunden ist. Dies geschieht bei der Landtagswahl durch die Kombination der Wahlkreisstimme mit der Landesstimme.

Die Sitze im Landtag werden entsprechend dem Verhältnis der auf die Parteien und Wählervereinigungen entfallenden Landesstimmen vergeben. Die ebenfalls von diesen Wahlvorschlagsträgern errungenen Wahlkreismandate werden darauf angerechnet. Überhangmandate bleiben aber erhalten. Der Verhältnisausgleich wird durch die Vergabe von Ausgleichsmandaten gewährleistet.

Versicherung an Eides statt

Eine Versicherung an Eides statt dient der Sicherstellung einer wahrheitsgemäßen Abgabe einer Auskunft vor dem Hintergrund, dass die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

Vertrauensperson

Die Vertrauensperson (und ihr Stellvertreter) stellen das Verbindungsglied zwischen dem Träger des Wahlvorschlags und dem Kreis- / Landeswahlleiter dar. Sie sind bevollmächtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag gegenüber dem Wahlleiter und dem Wahlausschuss abzugeben. Aufgabe der Vertrauensperson ist u. a. die Einreichung des Wahlvorschlags, die Beseitigung von Mängeln am Wahlvorschlag sowie die Teilnahme an der Sitzung des Wahlausschusses zur Zulassung der Wahlvorschläge. Auch können sie durch gemeinsame Erklärung den Wahlvorschlag zurückziehen.

Vertreterversammlung

Eine Vertreterversammlung dient u. a. der Wahl der Bewerber für einen aufzustellenden Wahlvorschlag. Dabei unterscheidet man zwischen der allgemeinen und der besonderen Vertreterversammlung.

Eine allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei / Wählervereinigung allgemein für bevorstehende Wahlen zur Wahl von Bewerbern bestellte Versammlung. Die vorher stattgefundene Mitgliederversammlung wählt die jeweiligen Delegierten für diese Versammlung.

Von einer besonderen Vertreterversammlung spricht man, wenn nach der Satzung des Wahlvorschlagsträgers die Versammlung ausschließlich die Bewerber für die Wahlen aufstellen soll. Die Delegierten der Versammlung werden durch die Mitglieder in einer demokratischen Wahl bestimmt.

Begriff Erläuterung
Wahlausschuss

Zu jeder Wahl erfolgt die Bildung eines Wahlausschusses. Dieser setzt sich aus sechs stimmberechtigten Beisitzern, einem Schriftführer und dem Vorsitzenden zusammen. Der Schriftführer kann zugleich auch Beisitzer sein; ansonsten ist dieser nicht stimmberechtigt.

Aufgabe der Wahlausschüsse ist die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge (Wahlkreisvorschläge = Kreiswahlausschüsse, Landes- / Bezirkslisten = Landeswahlausschuss) und die Feststellung des amtlichen Endergebnisses. Alle Sitzungen der Wahlausschüsse sind öffentlich.

Wahlbeanstandung

Gegen die Gültigkeit einer Wahl kann u. a. jeder Stimmberechtigte und jede an der Wahl beteiligte Partei oder mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses Wahlbeanstandung erheben. Die Wahlbeanstandung ist schriftlich beim Landtag oder zur Niederschrift bei der Verwaltung des Landtags zu erheben. Über die Wahlbeanstandung entscheidet der Wahlprüfungsausschuss des Landtags. Gegen eine Entscheidung kann beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde eingelegt werden.

Wahlbenachrichtigung

Alle Stimmberechtigten erhalten von der Gemeindeverwaltung spätestens am 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung. Daran können die jeweiligen Empfänger erkennen, ob sie formell und materiell stimmberechtigt sind. Zudem werden auch die Wahlzeit und der Ort des Wahllokals mitgeteilt. Durch Vorzeigen der Wahlbenachrichtigung wird grundsätzlich im Wahllokal die Stimmberechtigung nachgewiesen.

Hat jemand, obwohl er meint stimmberechtigt zu sein, keine Wahlbenachrichtigung erhalten, deutet dies nicht zwingend auf ein fehlendes Stimmrecht hin. Um dies zu klären, sollte der (vermeintlich) Stimmberechtigte sich umgehend mit der Gemeindeverwaltung in Verbindung setzen und sich dort über sein aktives Stimmrecht erkundigen. Auch kann als Stimmberechtigter die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.

Wahlbrief

Als Wahlbrief bezeichnet man den Brief, der die vom Wähler ausgefüllten Briefwahlunterlagen enthält. Er beinhaltet den Wahlschein und den Wahlumschlag, der den Stimmzettel enthält.

Wählervereinigung

Wählervereinigungen sind mitgliedschaftlich organisierte Gruppen von Stimmberechtigten, die politische Ziele auf der Landesebene erreichen und in den Landtag einziehen wollen.

Wählerverzeichnis

Die Gemeindeverwaltung erstellt zu einem so genannten Stichtag, dem 35. Tag vor der Wahl, ein Wählerverzeichnis. Dieses wird aus dem Melderegister der Gemeinde erzeugt und enthält alle Personen, die zum Zeitpunkt der Wahl stimmberechtigt sind. Die sich seit dem Stichtag ergebenden Veränderungen werden nachvollzogen. Das Wählerverzeichnis dient u. a. den Wahlvorständen als Nachweis für die Berechtigung derjenigen, die ihre Stimme im Wahllokal abgeben möchten.

Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis
Das Wählerverzeichnis wird in der Gemeindeverwaltung vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. Die Kommune macht dies in den üblichen Veröffentlichungsorganen bekannt.

Jeder Stimmberechtigte ist berechtigt, seine Angaben im Wählerverzeichnis auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Grundsätzlich ist es dem Stimmberechtigten möglich, das Wählerverzeichnis auch in Bezug auf einen Dritten einzusehen, also festzustellen, ob jemand stimmberechtigt ist oder nicht. Allerdings ist letzteres aus Gründen des Datenschutzes nur unter Bedingungen möglich. So muss der Einsichtnehmende Tatsachen nachweisen, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit des Wählerverzeichnisses hinsichtlich dieses Dritten begründen.

Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
Wer stimmberechtigt ist und das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch einlegen. Dieses Recht ist nicht auf Personen beschränkt, die durch die Unrichtigkeit / Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses in ihren Rechten betroffen sind.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Gemeindeverwaltung einzureichen. Diese entscheidet spätestens am 10. Tag vor der Wahl und teilt die Entscheidung schriftlich mit.

Wahlgebiet

Als Wahlgebiet bezeichnet man bei einer Wahl das Gebiet, für das das Vertretungsorgan gewählt wird. Bei der Landtagswahl ist daher das Land Rheinland-Pfalz das Wahlgebiet. Rheinland-Pfalz wird aufgrund der mit der Verhältniswahl verbundenen Personenwahl in 4 Bezirke mit insgesamt 51 Wahlkreisen eingeteilt. Nähere Informationen hierzu können der Broschüre "Informationen für Wahlvorschlagsträger und Wahlbewerber - 3. Beschreibung der rheinland-pfälzischen Wahlkreise" entnommen werden.

Wahlgrundsätze

Wahlen müssen stets allgemein, gleich, unmittelbar, frei und geheim stattfinden.

Als allgemein bezeichnet man Wahlen, bei denen grundsätzlich alle Bürger mit Erreichen des wahlfähigen Alters stimmberechtigt sind.

Von einer gleichen Wahl spricht man, wenn jeder Stimmberechtigte in formal gleicher Weise sein Stimmrecht ausüben kann und alle Stimmen gleich bewertet werden.

Der Grundsatz der Unmittelbarkeit bedeutet, dass der Wähler selbst durch seine Stimme bestimmen kann, welche Bewerber in den Landtag einziehen. Jede Zwischenschaltung eines fremden Willens (z. B. durch Wahlmänner) ist ausgeschlossen.

Eine Wahl ist frei, wenn der Wähler seinen wirklichen Willen ohne Zwang und sonstige unzulässige Beeinflussung zum Ausdruck bringen kann.

Die Wahl ist geheim, wenn der Wähler unbeobachtet wählen und keine andere Person von seiner Wahlentscheidung Kenntnis erlangen kann. Es werden daher in den Wahllokalen Sichtschutzblenden aufgestellt oder ggf. andere Maßnahmen ergriffen.

Wahlhandlung

Der Begriff "Wahlhandlung" ist ein Oberbegriff und bezeichnet alle Angelegenheiten, die die Stimmabgabe im Wahllokal betreffen. Die Wahlhandlung beginnt mit dem Hinweis auf die Verpflichtung des Wahlvorstandes zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes, umfasst die eigentliche Stimmabgabe und endet in der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses.

Weitere Informationen erhalten Sie zu den nachfolgend aufgeführten Stichpunkten, die mit der Wahlhandlung in Zusammenhang stehen:

  • Briefwahl
  • Landesstimme
  • Neutralitätsgebot / -pflicht
  • Öffentlichkeit
  • Stimmberechtigte
  • Stimmbezirk
  • Stimmzettel
  • Ungültige Stimmen
  • Wahlkreisstimme
  • Wahlraum / -lokal
  • Wahlurne
  • Wahlvorstand
  • Wahlzeit
Wahlkreis

Ein Wahlkreis ist eine durch das Landeswahlgesetz gesetzlich geregelte Untergliederung des Wahlgebietes, in dem die Stimmberechtigten neben den Landes- und Bezirkslisten unmittelbar einen Wahlkreisbewerber als Abgeordneten in den Landtag wählen können. Das Land Rheinland-Pfalz ist in insgesamt 51 Wahlkreise eingeteilt.

Nähere Informationen hierzu können der Broschüre "Informationen für Wahlvorschlagsträger und Wahlbewerber - 3. Beschreibung der rheinland-pfälzischen Wahlkreise" entnommen werden.

Wahlkreisstimme

Die Wahlkreisstimme ist entscheidend dafür, welche Bewerber in den 51 Wahlkreisen direkt gewählt werden. Ein Mandat erreicht derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Darüber hinaus hat sie keine Auswirkungen auf die Stärke einer Partei oder Wählervereinigung im Landtag.

Wahlraum / -lokal

Als Wahllokal bezeichnet man das Gebäude bzw. den Raum, in dem am Wahltag gewählt werden kann. Für jeden einzelnen Stimmbezirk wird ein Wahllokal eingerichtet. Es kann sich ergeben, dass in einem Gebäude mehrere Wahllokale untergebracht sind.

Wahlschein

Bei einem Wahlschein handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die dem Nachweis des materiellen Stimmrechts eines Stimmberechtigten dient. Der Wahlschein ermöglicht die Teilnahme an der Briefwahl. Darüber hinaus kann auch mittels Wahlschein in einem anderen Wahlraum innerhalb des Wahlkreises an der Urnenwahl teilgenommen werden.

Wahlsystem

Der Begriff des "Wahlsystems" stellt eine Zusammenfassung der zulässigen Wahlarten dar.

Die Wahl der 101 Abgeordneten des rheinland-pfälzischen Landtags findet im Rahmen der so genannten "personalisierten Verhältniswahl" statt. Durch die Möglichkeit der Vergabe einer Wahlkreisstimme und einer Landesstimme verbindet das Landeswahlrecht die Mehrheits- und Verhältniswahl.

Die Verhältniswahl überlagert die Mehrheitswahl und stellt sicher, dass die Zusammensetzung des Landtags den für die einzelnen Parteien und Wählervereinigungen abgegebenen Landesstimmen entspricht.

Die Wahl der Wahlkreisbewerber, die als Mehrheitswahl - der Wahlkreisbewerber mit den meisten Stimmen erhält das Mandat im Wahlkreis - durchgeführt wird, führt dagegen zu einer stärkeren Beziehung zwischen den Wählern und den Gewählten.

Wahlumschlag

Als Wahlumschlag wird der Umschlag bezeichnet, in den nach dem Ausfüllen der Briefwahlunterlagen durch den Wähler der Stimmzettel gesteckt wird.

Wahlurne

Unter einer Wahlurne wird das verschlossene Behältnis verstanden, in das im Wahllokal bzw. beim sofortigen Ausfüllen der Briefwahlunterlagen in der Gemeindeverwaltung der Stimmzettel bzw. der Wahlbriefumschlag eingeworfen wird.

Wahlvorschlag

Als Wahlvorschlag bezeichnet man die zu einer Wahl aufgestellten Bewerber bzw. die Liste mit Bewerbern eines Wahlvorschlagsträgers. Wahlvorschlagsträger können Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerber sein. Die Wahlvorschläge sind bei dem zuständigen Wahlleiter (Wahlkreisvorschläge = Kreiswahlleiter, Landes- / Bezirkslisten = Landeswahlleiter) bis spätestens zum 52. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, einzureichen.

Weitere Informationen erhalten Sie zu den nachfolgend aufgeführten Stichpunkten, die mit dem Wahlvorschlag in Zusammenhang stehen:

  • Bewerber (Wahlkreis- / Listenbewerber)
  • Kreiswahlleiter
  • Landeswahlleiter
  • Mängelbeseitigung
  • Mitgliederversammlung
  • Partei
  • Unterstützungsunterschriften
  • Vertreterversammlung
  • Wählervereinigung
  • Wahlausschuss
Wahlvorstand

Bei jeder Wahl wird für jeden Stimmbezirk ein Wahlvorstand berufen. Der Wahlvorstand besteht grundsätzlich aus einem Wahlvorsteher, dessen Stellvertreter, drei bis sieben stimmberechtigten Beisitzern, wobei ein Beisitzer die Funktion des Schriftführers wahrnimmt. Der stellvertretende Schriftführer wird ebenfalls aus den Beisitzern bestimmt.

Die Mitglieder des Wahlvorstandes sorgen für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl im Wahllokal. Nach Schluss der Wahlhandlung um 18.00 Uhr wird gemeinsam durch alle Wahlvorstandsmitglieder das vorläufige Wahlergebnis des entsprechenden Stimmbezirks ermittelt.

Wahlvorsteher

Der Wahlvorsteher ist der Vorsitzende des Wahlvorstandes und ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl im Wahllokal verantwortlich.

Dem Wahlvorsteher obliegen folgende Aufgaben:

  • Entgegennehmen der Wahlunterlagen (Wählerverzeichnis, Stimmzettel etc.)
  • Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht
  • Eröffnung und Beendigung der Wahlhandlung
  • Berichtigung des Wählerverzeichnisses
  • Bekanntgabe von Entscheidungen des Wahlvorstandes
  • Bekanntgabe des Wahlergebnisses
  • Übergabe der Niederschrift etc. an die Gemeindeverwaltung
Wahlwerbung

Hierunter wird jegliche Wahlwerbung durch Wort, Ton, Bild und Schrift durch die an der Wahl teilnehmenden ParteienWählervereinigungen und Einzelbewerber verstanden. Wahlwerbung ist am Wahltag in und an den Gebäuden von Wahllokalen sowie deren Zugängen zu unterlassen, da sonst eine unzulässige Wählerbeeinflussung nicht ausgeschlossen werden kann.

Wahlzeit

Als Wahlzeit wird der Zeitraum bezeichnet, in dem am Wahltag gewählt werden kann. In der Bundesrepublik Deutschland finden alle Wahlen sonntags in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt.