So wird gewählt
Nachfolgend werden die Möglichkeiten zur Teilnahme an der Wahl kurz erläutert.
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Wer darf wählen, wer darf gewählt werden?
Ihre Stimme abgeben – also das aktive Wahlrecht ausüben – dürfen bei der Landtagswahl alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und dürfen nicht vom Stimmrecht ausdrücklich ausgeschlossen sein. Außerdem müssen Stimmberechtigte seit mindestens drei Monaten in Rheinland-Pfalz eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten. Bei mehreren Wohnungen gilt das Stimmrecht nur am Ort der Hauptwohnung.
Auch wer für ein Mandat im Landtag kandidiert, muss diese Voraussetzungen der Stimmberechtigung erfüllen und darf vom Stimmrecht oder von der Fähigkeit zur Besetzung öffentlicher Ämter nicht ausgeschlossen sein (Wählbarkeit).
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Die Wahlbenachrichtigung
Formelle Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts ist grundsätzlich die Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl. Wer im Wählerverzeichnis steht, erhält bis spätestens 21. Februar 2021 eine Wahlbenachrichtigung. Wer bis dahin keine Benachrichtigung bekommen hat, sollte sich spätestens bis zum 26. Februar 2021 bei der zuständigen Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung zur Überprüfung des Stimmrechts melden. Gewählt werden kann entweder am 14. März 2021 im Wahllokal oder bereits ab Anfang Februar 2021 per Briefwahl.
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Wählen im Wahllokal
Im Wahllokal wird die Wahlbenachrichtigung dem Wahlvorstand gegeben und auf Verlangen der Personalausweis vorgezeigt. Anschließend erhalten Sie den Stimmzettel zum Ausfüllen in einer Wahlkabine. Der gefaltete Stimmzettel wird in die Wahlurne geworfen, nachdem der Wahlvorstand die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis vermerkt hat.
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Hygienekonzept für Wahllokale
Für die Urnenwahlen hat die Landeswahlleitung in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium in Mainz ein Hygienekonzept entworfen, das laufend angepasst wird. Bereits im Jahr 2020 fanden eine ganze Reihe von kommunalen Direktwahlen statt, die sich an entsprechenden Hygienekonzepten zum jeweiligen Stand der Pandemie-Bekämpfungsverordnung orientierten. Insofern gibt es bereits Erfahrungen, auf denen die Urnenwahl im März aufbauen kann. Ein paar Kernelemente des Hygienekonzepts sind nachfolgend aufgeführt.
- Die Kommunen sind angehalten, möglichst große Wahlräume einzurichten. Das kann bedeuten, dass sie in andere Räumlichkeiten als bei früheren Wahlen ausweichen müssen.
- Beim Zugang und im Wahllokal ist – wie überall – der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Es sollten sich nur so viele Stimmberechtige gleichzeitig im Wahllokal aufhalten, wie Wahlkabinen vorhanden sind.
- Die Einhaltung des Mindestabstands muss durch ausgeschilderte Wegekonzepte (z.B. „Einbahnregelung“) sichergestellt werden.
- Nach der Stimmabgabe sollte das Wahllokal so schnell wie möglich verlassen werden. Allerdings muss der Wahlvorstand jedem, der das möchte, die Möglichkeit einräumen, die Wahlhandlung zu beobachten. Damit wird das Prinzip der Öffentlichkeit der Wahl sichergestellt. Auch hierbei ist der Mindestabstand zwingend einzuhalten.
- Die Stimmberechtigten sind verpflichtet, an der Feststellung ihrer Identität mitzuwirken. Daher kann der Wahlvorstand dazu auffordern, vor dem Aushändigen des Stimmzettels kurzfristig die Mund-Nasen-Bedeckung zu entfernen; auch hierbei ist auf den Mindestabstand zu achten.
Hygienekonzept für die Wahlen im Wahllokal Stand 1. März 2021
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Briefwahl
Die Rückseite der Wahlbenachrichtigung enthält einen Wahlscheinantrag, der – unterschrieben – bei der zuständigen Verwaltung abgegeben oder in einem Briefumschlag dorthin gesendet wird. Zuständige Verwaltung ist die Verbandsgemeinde, die verbandsfreie Gemeinde oder die Stadt, in der Sie wohnen. Die Anträge können dort auch persönlich oder per E-Mail gestellt werden, allerdings nicht per Telefon oder SMS. Mit einer entsprechenden Vollmacht können Sie auch einen Dritten mit der Antragstellung beauftragen. Die dritte Person kann Briefwahlunterlagen für bis zu vier Bevollmächtigungen entgegennehmen.
Die Briefwahlunterlagen, die die Verwaltung versendet, enthalten neben dem Wahlschein den Stimmzettel, ein Merkblatt mit Hinweisen zur Briefwahl sowie zwei farbige Umschläge. In den blauen Umschlag wird der ausgefüllte Stimmzettel gesteckt. Dieser Umschlag wird zugeklebt. In den hellroten Umschlag kommen der unterschriebene Wahlschein sowie der blaue Umschlag mit dem Stimmzettel. Der verschlossene Wahlbriefumschlag muss spätestens am Wahltag beim Wahlvorstand sein; deshalb sollte dieser am Mittwoch, 10. März 2021, in den Briefkasten geworfen werden. Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, die Briefwahl vor Ort zu beantragen und im Bürger- oder Briefwahlbüro der zuständigen Verwaltung sogleich seine Stimme abzugeben.
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Alle Stimmzettel sind gelocht
Alle Stimmzettel sind am rechten, oberen Rand mit einer Lochung versehen; diese Lochung erleichtert blinden und sehbehinderten Menschen das Einlegen der Stimmzettel in die Stimmzettelschablone. Weil landesweit alle Stimmzettel gelocht werden, ist das Wahlgeheimnis nicht gefährdet.
Landtagswahl unter Corona-Bedingungen
Der Landtag hat im Dezember 2020 mit Blick auf die Corona-Pandemie verschiedene Änderungen des Landeswahlgesetzes verabschiedet. So mussten kleine Parteien nur ein Viertel der sonst üblichen Unterstützungsunterschriften vorlegen; außerdem wurden Regelungen für die Anordnung von lokal begrenzter ausschließlicher Briefwahl geschaffen. Nachfolgend werden die wichtigsten Fragen kurz beantwortet.
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Ist eine ausschließliche Briefwahl möglich?
Der Landtag hat mit einer Änderung des Landeswahlgesetzes im Dezember die Bedingungen dafür festgelegt, in Stimmbezirken oder Wahlkreisen (also regional begrenzt) ausschließliche Briefwahlen anzuordnen.
Landesgesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes und des Kommunalwahlgesetzes vom 17. Dezember 2020
Eine landesweite Briefwahl müsste vom Landtag in einem gesonderten Gesetz regelt werden.
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Wer entscheidet über die ausschließliche Briefwahl?
Auf Antrag der jeweiligen Kreiswahlleitung kann der Landeswahlleiter im Einvernehmen mit dem Innenministerium frühestens 45 Tage vor der Wahl – also vom 28. Januar 2021 an – eine ausschließliche Briefwahl in Stimmbezirken oder Wahlkreisen anordnen.
Stand 3. Februar 2021 lagen dem Landeswahlleiter 13 Anträge von Kreiswahlleitungen vor. Diese wurden im Einvernehmen mit dem Innenministerium abgelehnt (Pressemitteilung vom 3. Februar 2021).
Landesgesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes und des Kommunalwahlgesetzes vom 17. Dezember 2020
Eine landesweite Briefwahl müsste der Landtag in einem gesonderten Gesetz regeln.
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Was sind die Voraussetzungen für eine ausschließliche Briefwahl?
Trotz der mit der Gesetzesänderung geschaffenen Möglichkeiten für eine regional ausschließliche Briefwahl bleibt die Urnenwahl der Regelfall. Die Hürden für eine regionale ausschließliche Briefwahl sind durch die Verfassung und das Landeswahlgesetz entsprechend sehr hoch gesetzt. Der Gesetzgeber sieht im Rahmen der Prüfung eine Gesamtabwägung des der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts vor. Bestimmte Kennzahlen oder Werte allein können demnach keine Grundlage für die Entscheidung sein. Eine Voraussetzung ist, dass das öffentliche Leben am Wahltag in dem betroffenen Gebiet insgesamt weitgehend zum Erliegen gekommen ist, etwa durch eine strikte Ausgangssperren in weiten Lebensbereichen oder die Stimmabgabe im Wahlräumen am Wahltag wegen erheblicher gesundheitlicher Gefahren oder anderer erheblicher Gefahren für hochwertige Rechtsgüter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich wird.
Stand 3. Februar 2021 lagen dem Landeswahlleiter 13 Anträge von Kreiswahlleitungen vor. Diese wurden im Einvernehmen mit dem Innenministerium abgelehnt (Pressemitteilung vom 3. Februar 2021).
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Wie würde eine ausschließliche Briefwahl ablaufen?
Sollte in einzelnen Stimmbezirken oder Wahlkreisen eine ausschließliche Briefwahl angeordnet werden, sind die Abläufe in einer Rechtsverordnung geregelt, die folgende Kernelemente enthält.
- Die Kommunen senden den Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl zu, das ist der 21. Februar. Es müssen in den Gebieten, in denen ausschließliche Briefwahl angeordnet ist, also keine Anträge auf Briefwahl gestellt werden.
- Mit der Zusendung der Briefwahlunterlagen erhalten die Wahlberechtigten ein Informationsschreiben zur Durchführung der ausschließlichen Briefwahl.
- Die Briefwahlunterlagen werden stets an den Hauptwohnsitz versendet – bei etwaigen Umzügen werden die Wahlberechtigten über diesen Umstand durch das Meldeamt informiert.
- Sowohl die bereits eingerichteten Urnen- als auch die Briefwahlvorstände zählen an den jeweiligen Standorten die Stimmen aus.
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Gibt es genügend Briefwahlunterlagen?
Die Landeswahlleitung hat, um gegebenenfalls eine ausschließliche Briefwahl zu ermöglichen, im Sommer vergangenen Jahres den Druck von 3,2 Millionen Briefwahlunterlagen in Auftrag gegeben (Stimmzettelumschläge, Wahlbriefumschläge, Versandumschläge, Merkblätter für die Briefwahl). Bei rund 3,1 Millionen Wahlberechtigten enthält die Bestellung eine Reserve für etwaige Pannen beim Versand. Normalerweise wird bei dieser zentralen Beschaffung der zu erwartende Briefwähleranteil zugrunde gelegt. Überzählige Wahlbriefumschläge können bei der Bundestagswahl im September verwendet werden.
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Ich möchte nicht ins Wahllokal: Kann ich einfach so Briefwahl beantragen?
Der Antrag auf Briefwahl braucht keine Begründung. Alle Wahlberechtigten, die nicht im Wahllokal ihre Stimme abgeben möchten, können ohne Angabe von Gründen Briefwahl beantragen. Am bequemsten geht das mit der Wahlbenachrichtigung, die die Kommunen bis spätestens 21. Februar 2021 versenden. Einfach die Rückseite der Karte ausfüllen und an die zustände Kommunalverwaltung zurücksenden. Die Anträge können dort auch persönlich oder per E-Mail gestellt werden, allerdings nicht per Telefon oder SMS. Mit einer entsprechenden Vollmacht können Sie auch einen Dritten mit der Antragstellung beauftragen. Die dritte Person kann Briefwahlunterlagen für bis zu vier Bevollmächtigungen entgegennehmen.
Der verschlossene Wahlbriefumschlag muss spätestens am Wahltag beim Wahlvorstand sein; deshalb sollte dieser am Mittwoch, 10. März 2021, in den Briefkasten geworfen werden.
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Wie läuft die Wahl im Wahllokal ab?
Für die Urnenwahlen hat die Landeswahlleitung in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium in Mainz ein Hygienekonzept entworfen, das laufend angepasst wird. Bereits im Jahr 2020 fanden eine ganze Reihe von kommunalen Direktwahlen statt, die sich an entsprechenden Hygienekonzepten zum jeweiligen Stand der Pandemie-Bekämpfungsverordnung orientierten. Insofern gibt es bereits Erfahrungen, auf denen die Urnenwahl im März aufbauen kann. Ein paar Kernelemente des Hygienekonzepts sind nachfolgend aufgeführt.
- Die Kommunen sind angehalten, möglichst große Wahlräume einzurichten. Das kann bedeuten, dass sie in andere Räumlichkeiten als bei früheren Wahlen ausweichen müssen.
- Beim Zugang und im Wahllokal ist – wie überall – der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Es sollten sich nur so viele Stimmberechtige gleichzeitig im Wahllokal aufhalten, wie Wahlkabinen vorhanden sind.
- Die Einhaltung des Mindestabstands muss durch ausgeschilderte Wegekonzepte (z.B. „Einbahnregelung“) sichergestellt werden.
- Nach der Stimmabgabe sollte das Wahllokal so schnell wie möglich verlassen werden. Allerdings muss der Wahlvorstand jedem, der das möchte, die Möglichkeit einräumen, die Wahlhandlung zu beobachten. Damit wird das Prinzip der Öffentlichkeit der Wahl sichergestellt. Auch hierbei ist der Mindestabstand zwingend einzuhalten.
- Die Stimmberechtigten sind verpflichtet, an der Feststellung ihrer Identität mitzuwirken. Daher kann der Wahlvorstand dazu auffordern, vor dem Aushändigen des Stimmzettels kurzfristig die Mund-Nasen-Bedeckung zu entfernen; auch hierbei ist auf den Mindestabstand zu achten.
Hygienekonzept für die Wahlen im Wahllokal Stand 01. März 2021
Das Wahlsystem
Wie setzt sich der Landtag zusammen, was bedeutet "personalisierte Verhältniswahl" und worauf ist bei der Stimmabgabe zu achten? Hier gibt es Kurzinformationen zum Wahlsystem.
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Zusammensetzung des Landtags
Der rheinland-pfälzische Landtag besteht aus 101 Abgeordneten, 52 direkt gewählten Abgeordneten in den Wahlkreisen und 49 über die jeweiligen Landes- bzw. Bezirkslisten der Parteien und Wählervereinigungen.
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Personalisierte Verhältniswahl
Die Abgeordneten des Landtags werden nach der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Die Stimmberechtigten haben deshalb zwei Stimmen, die Wahlkreis- und die Landesstimme.
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Die Wahlkreisstimme
Mit der Wahlkreisstimme wählen Sie die Direktkandidatin bzw. den Direktkandidaten ihres Wahlkreises. In den Landtag gewählt ist die Person, die im Wahlkreis die meisten Stimmen erhalten hat.
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Die Landesstimme
Mit der Landesstimme wählen Sie eine der zugelassenen Landes- oder Bezirkslisten. Die für jeden Wahlvorschlag erzielten Stimmen werden nach dem Verhältnis ihrer Stimmenanteile vergeben. Wahlvorschläge/Listen, deren Stimmenanteil unter fünf Prozent liegt (Fünf-Prozent-Hürde), nehmen an der Mandatsverteilung nicht teil.
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Vorrang der Landesstimme
Die für die Vergabe aller Mandate entscheidende Stimme ist die Landesstimme. Die Mandatsverteilung für die Parteien errechnet sich nach dem Landesstimmenverhältnis. Hat eine Partei Direktmandate erzielt, werden diese auf die erzielten Mandate angerechnet.
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Das Sitzberechnungsverfahren
Das Verfahren zur Berechnung der Sitze erfolgt nach dem Divisorverfahren Sainte-Laguë/Schepers. Dem Grunde nach sieht die Berechnung wie folgt aus:
1. Bestimmung des Divisors:
Summe der an der Mandatsverteilung teilnehmenden Zweitstimmen geteilt durch: Anzahl der Sitze = Divisor2. Sitzverteilung:
Partei A: Zweitstimmen geteilt durch Divisor = Anteil an Sitzen
Partei B: Zweitstimmen geteilt durch Divisor = Anteil an SitzenSumme Landtagssitze
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Gültige Stimmabgabe - So wird gewählt
Sie vergeben die
- Wahlkreisstimme für die Wahl eines Wahlkreiskandidaten mit einem Kreuz auf der linken, schwarz gedruckten Seite.
- Landesstimme für die Wahl einer Partei oder Wählervereinigung mit einem Kreuz auf der rechten, blau gedruckten Seite.
Die Stimmabgabe ist (nur) gültig, wenn die Wahlkreis- und Landesstimme durch auf den Stimmzettel gesetzte Kreuze oder in anderer eindeutiger Weise vergeben worden ist. Nicht eindeutig abgegebene Stimmen lassen den Wählerwillen ggf. nicht erkennen und führen zur Ungültigkeit der Stimmabgabe. Dies gilt auch dann, wenn keine Kennzeichnung vorgenommen wird. Auf dem Stimmzettel dürfen nur die beiden Stimmabgaben vermerkt sein, weitere Zusätze oder Vorbehalte führen zur Ungültigkeit der Stimmabgabe.
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Ausführliche Informationen zum Wahlsystem zum Download
Die folgende PDF_Datei enthält eine ausführliche Beschreibung des Wahlsystems und des Sitzberechnungsverfahrens.
Das Wahlsystem (PDF 815KB)