Wahlkreise
Das Land Rheinland-Pfalz wird für die Landtagswahl in vier Bezirke und (erstmals) in 52 Wahlkreise eingeteilt. Zum Bezirk 1 gehören 14, zum Bezirk 2 12, zum Bezirk 3 13 und zum Bezirk 4 ebenfalls 13 Wahlbezirke.
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Allgemeine Informationen
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Landtagswahlkreise 2021
I. Vorbemerkung
1. Einteilung in Bezirke und Wahlkreise
Das Land Rheinland-Pfalz wird für die Landtagswahl in vier Bezirke und (erstmals) in 52 Wahlkreise eingeteilt. Zum Bezirk 1 gehören 14, zum Bezirk 2 12, zum Bezirk 3 13 und zum Bezirk 4 ebenfalls 13 Wahlbezirke (§ 9 Abs. 1 und 2 Landeswahlgesetz [LWahlG]).
Aus dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit (Artikel 76 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz) ergibt sich für den Gesetzgeber die Verpflichtung, möglichst gleich große Wahlkreise zu bilden. Weicht die Zahl der Stimmberechtigten eines Wahlkreises von der durchschnittlichen Zahl der Stimmberechtigten aller Wahlkreise mehr als 25 v. H. nach oben oder unten ab, so ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen (§ 9 Abs. 4 LWahlG).
Die Landesregierung hat dem Landtag am 20. November 2018 ihren Bericht für die 17. Wahlperiode des Landtags zugeleitet (Landtags-Drucksache 17/7805). Gegenüber früheren Berichten ist neu, dass Bemessungsgrundlage für die Bezirke und Wahlkreise nicht mehr die Zahl der deutschen Bevölkerung, sondern die Zahl der Stimmberechtigten ist. Ferner wurde die Toleranzgrenze für Wahlkreisabweichungen von 33 1/3 v. H. auf 25 v. H. abgesenkt. Nach den Vorausberechnungen für das Jahr 2021, das voraussichtlich nächste Wahljahr, werden der Wahlkreis 28 Mainz II und der Wahlkreis 46 Zweibrücken diese Grenze überschreiten. Die Landesregierung hat in ihrem Bericht vorgeschlagen, diese Wahlkreise zu ändern. Ferner hat sich die Landesregierung dafür ausgesprochen, die im Rahmen der Kommunal- und Verwaltungsreform vorgenommenen Gebietsänderungen, die für die Wahlkreiseinteilung relevant sind und sich in zeitlicher Hinsicht schon verfestigt haben, in dieser Wahlperiode aufzugreifen. Nach ihrer Auffassung sollen die seit dem 1. Juli 2014 bestehenden neuen Verbandsgemeinden Otterbach-Otterberg und Thaleischweiler-Wallhalben jeweils einem Wahlkreis zugeordnet werden.
Für das Gebiet der bisherigen Wahlkreise 27 Mainz I, 28 Mainz II und 30 Ingelheim am Rhein hat die Landesregierung in ihrem Bericht im Hinblick auf die regionale Bevölkerungsentwicklung einen weiteren Wahlkreis angeregt. Darüber hinaus hat sie eine Neuordnung im Bereich der bisherigen Wahlkreise 46 Zweibrücken, 47 Pirmasens-Land, 48 Pirmasens, 49 Südliche Weinstraße, 50 Landau in der Pfalz und 51 Germersheim befürwortet. Schließlich wurde von der Landesregierung angekündigt, wegen der angezeigten Wahlkreisänderungen und dem Erfordernis, zahlreiche durch kommunale Gebietsänderungen unrichtig gewordene Bezeichnungen und Beschreibungen der Wahlkreise zu berichtigen, in dem für das Jahr 2019 vorgesehenen Gesetzentwurf zur Änderung des Landeswahlgesetzes eine Neufassung der Wahlkreisbeschreibung vorzusehen.
Der entsprechende Gesetzentwurf wurde in den Landtag eingebracht, die Änderung des Landeswahlgesetzes am 26. September 2019 beschlossen.2. Erforderlichkeit von Unterstützungsunterschriften
- Ist eine Partei im Landtag oder im Deutschen Bundestag seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten, benötigt sie keine Unterstützungsunterschriften. Das Gleiche gilt für Wählervereinigungen, die im Landtag vertreten sind. In diesen Fällen wird bereit seine ausreichende Unterstützung durch die Bevölkerung unterstellt.
Erfüllen Parteien oder Wählervereinigungen die vorgenannten Bedingungen nicht, müssen ihre Wahlkreisvorschläge bzw. ihre Landeslisten oder ihre Bezirkslisten von Stimmberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Dies gilt auch bei Einzelbewerbern, die mit Hilfe der ihren Wahlkreisvorschlag unterstützenden Personen in einem Wahlkreis zur Wahl antreten möchten. - Anzahl der Unterstützungsunterschriften
Für jeden Wahlkreisvorschlag sind mindestens
125 (gültige) Unterstützungsunterschriften
von stimmberechtigten Personen dieses Wahlkreises erforderlich. Jede/Jeder Stimmberechtigte darf dabei nur einen Wahlkreiskandidaten unterstützen. Leistet die stimmberechtigte Person Unterschriften für mehrere Wahlkreiskandidaten, so sind alle weiteren, noch nicht von der Gemeindeverwaltung bestätigten Unterschriften ungültig (§ 28 Abs. 4 Nr. 4 LWO). Die Unterschriften sind zudem erst nach der Aufstellung des Wahlkreisvorschlags zu sammeln.
Für Bezirks- oder Landeslisten beträgt die Anzahl der Unterstützungsunterschriften von entweder im jeweiligen Bezirk (Bezirksliste) stimmberechtigten Personen oder solchen, die im Land Rheinland-Pfalz (Landesliste) stimmberechtigt sind:
Ebene Anzahl Landesliste 2.080 Bezirk 1 560 Bezirk 2 480 Bezirk 3 520 Bezirk 4 520 - Ist eine Partei im Landtag oder im Deutschen Bundestag seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten, benötigt sie keine Unterstützungsunterschriften. Das Gleiche gilt für Wählervereinigungen, die im Landtag vertreten sind. In diesen Fällen wird bereit seine ausreichende Unterstützung durch die Bevölkerung unterstellt.
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Bezirk 1
Wahlkreis 1 – Betzdorf/Kirchen (Sieg)
umfasst vom Landkreis Altenkirchen (Westerwald) die Verbandsgemeinden Daaden-Herdorf, Kirchen (Sieg) und die ehemalige Verbandsgemeinde Betzdorf nach dem Stand vom 31. Dezember 2016 sowie vom Westerwaldkreis die Verbandsgemeinde RennerodWahlkreis 2 – Altenkirchen (Westerwald)
umfasst vom Landkreis Altenkirchen (Westerwald) die Verbandsgemeinden Altenkirchen-Flammersfeld, Hamm (Sieg), Wissen und die ehemalige Verbandsgemeinde Gebhardshain nach dem Stand vom 31. Dezember 2016
Wahlkreis 3 – Linz am Rhein/Rengsdorf
umfasst vom Landkreis Neuwied die Verbandsgemeinden Asbach, Bad Hönningen, Linz am Rhein, Rengsdorf-Waldbreitbach und UnkelWahlkreis 4 – Neuwied
umfasst vom Landkreis Neuwied die große kreisangehörige Stadt Neuwied sowie die Verbandsgemeinden Dierdorf und PuderbachWahlkreis 5 – Bad Marienberg (Westerwald)/Westerburg
umfasst vom Westerwaldkreis die Verbandsgemeinden Bad Marienberg (Westerwald), Hachenburg, Selters (Westerwald) und Westerburg
Wahlkreis 6 – Montabaur
umfasst vom Westerwaldkreis die Verbandsgemeinden Montabaur, Ransbach-Baumbach, Wallmerod und WirgesWahlkreis 7 – Diez/Nassau
umfasst vom Rhein-Lahn-Kreis die Verbandsgemeinden Aar-Einrich, Diez, Nastätten und die ehemalige Verbandsgemeinde Nassau nach dem Stand vom 31. Dezember 2018Wahlkreis 8 – Koblenz/Lahnstein
umfasst das rechts des Rheins gelegene Gebiet der kreisfreien Stadt Koblenz sowie vom Rhein-Lahn-Kreis die große kreisangehörige Stadt Lahnstein sowie die Verbandsgemeinde Loreley und die ehemalige Verbandsgemeinde Bad Ems nach dem Stand vom 31. Dezember 2018
Wahlkreis 9 – Koblenz
umfasst das links des Rheins gelegene Gebiet der kreisfreien Stadt KoblenzWahlkreis 10 – Bendorf/Weißenthurm
umfasst vom Landkreis Mayen-Koblenz die verbandsfreie Gemeinde Bendorf sowie die Verbandsgemeinden Vallendar und Weißenthurm sowie vom Westerwaldkreis die Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen
Wahlkreis 11 – Andernach
umfasst vom Landkreis Mayen-Koblenz die große kreisangehörige Stadt Andernach sowie die Verbandsgemeinden Pellenz und Mendig
Wahlkreis 12 – Mayen
umfasst vom Landkreis Mayen-Koblenz die große kreisangehörige Stadt Mayen sowie die Verbandsgemeinden Maifeld, Vordereifel und Rhein-Mosel
Wahlkreis 13 – Remagen/Sinzig
umfasst vom Landkreis Ahrweiler die verbandsfreien Gemeinden Remagen und Sinzig sowie die Verbandsgemeinden Bad Breisig und Brohltal
Wahlkreis 14 – Bad Neuenahr-Ahrweiler
umfasst vom Landkreis Ahrweiler die verbandsfreien Gemeinden Bad Neuenahr–Ahrweiler und Grafschaft sowie die Verbandsgemeinden Adenau und Altenahr -
Bezirk 2
Wahlkreis 15 – Cochem-Zell
umfasst den Landkreis Cochem-Zell
Wahlkreis 16 – Rhein-Hunsrück
umfasst vom Rhein-Hunsrück-Kreis die verbandsfreie Gemeinde Boppard sowie die Verbandsgemeinden Hunsrück-Mittelrhein, Kastellaun und Simmern-Rheinböllen
Wahlkreis 17 – Bad Kreuznach
umfasst vom Landkreis Bad Kreuznach die große kreisangehörige Stadt Bad Kreuznach sowie die ehemaligen Verbandsgemeinden Bad Kreuznach und Bad Münster am Stein-Ebernburg nach dem Stand vom 31. Dezember 2016 sowie die Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg
Wahlkreis 18 – Kirn/Bad Sobernheim
umfasst vom Landkreis Bad Kreuznach die Verbandsgemeinden Kirner Land und Nahe-Glan sowie die ehemalige Verbandsgemeinde Rüdesheim nach dem Stand vom 31. Dezember 2016
Wahlkreis 19 – Birkenfeld
umfasst den Landkreis Birkenfeld
Wahlkreis 20 – Vulkaneifel
umfasst den Landkreis Vulkaneifel
Wahlkreis 21 – Bitburg-Prüm
umfasst den Eifelkreis Bitburg-Prüm
Wahlkreis 22 – Wittlich
umfasst vom Landkreis Bernkastel-Wittlich die verbandsfreie Gemeinde Wittlich und die Verbandsgemeinden Traben-Trarbach und Wittlich-LandWahlkreis 23 – Bernkastel-Kues/Morbach/Kirchberg (Hunsrück)
umfasst vom Landkreis Bernkastel-Wittlich die verbandsfreie Gemeinde Morbach sowie die Verbandsgemeinden Bernkastel-Kues und Thalfang am Erbeskopf sowie vom Rhein-Hunsrück-Kreis die Verbandsgemeinde Kirchberg (Hunsrück)Wahlkreis 24 – Trier/Schweich
umfasst die Stadtteile Biewer, Ehrang, Pfalzel und Ruwer / Eitelsbach der kreisfreien Stadt Trier sowie vom Landkreis Trier-Saarburg die Verbandsgemeinden Ruwer, Schweich an der Römischen Weinstraße und Trier-LandWahlkreis 25 – Trier
umfasst die kreisfreie Stadt Trier ohne die Stadtteile Biewer, Ehrang, Pfalzel und Ruwer/EitelsbachWahlkreis 26 – Konz/Saarburg
umfasst vom Landkreis Trier-Saarburg die Verbandsgemeinden Hermeskeil, Konz und Saarburg-Kell -
Bezirk 3
Wahlkreis 27 – Mainz I
umfasst die Stadtteile Mainz-Altstadt, Mainz-Neustadt, Mainz-Oberstadt und Mainz-Hartenberg/Münchfeld der kreisfreien Stadt Mainz
Wahlkreis 28 – Mainz II
umfasst die Stadtteile Mainz-Bretzenheim, Mainz-Gonsenheim, Mainz-Hechtsheim, Mainz-Mombach und Mainz-Weisenau der kreisfreien Stadt MainzWahlkreis 29 – Mainz III
umfasst die Stadtteile Mainz-Drais, Mainz-Ebersheim, Mainz-Finthen, Mainz-Laubenheim, Mainz-Lerchenberg und Mainz-Marienborn der kreisfreien Stadt Mainz sowie vom Landkreis Mainz-Bingen die Verbandsgemeinde Bodenheim
Wahlkreis 30 – Bingen am Rhein
umfasst vom Landkreis Mainz-Bingen die große kreisangehörige Stadt Bingen am Rhein sowie die Verbandsgemeinden Gau-Algesheim, Rhein-Nahe und Sprendlingen-Gensingen
Wahlkreis 31 – Ingelheim am Rhein
umfasst vom Landkreis Mainz-Bingen die große kreisangehörige Stadt Ingelheim am Rhein und die verbandsfreie Gemeinde Budenheim sowie die Verbandsgemeinde Nieder-Olm
Wahlkreis 32 – Rhein-Selz/Wonnegau
umfasst vom Landkreis Mainz-Bingen die Verbandsgemeinde Rhein-Selz sowie vom Landkreis Alzey-Worms die Verbandsgemeinden Eich, Monsheim und Wonnegau
Wahlkreis 33 – Worms
umfasst die kreisfreie Stadt Worms
Wahlkreis 34 – Alzey
umfasst vom Landkreis Alzey-Worms die verbandsfreie Gemeinde Alzey sowie die Verbandsgemeinden Alzey-Land, Wöllstein und Wörrstadt
Wahlkreis 35 – Frankenthal (Pfalz)
umfasst die kreisfreie Stadt Frankenthal (Pfalz) sowie vom Rhein-Pfalz-Kreis die verbandsfreie Gemeinde Bobenheim-Roxheim sowie die Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim
Wahlkreis 36 – Ludwigshafen am Rhein I
umfasst die Stadtteile Südliche Innenstadt, Nördliche Innenstadt, Friesenheim, Mundenheim und Rheingönheim der kreisfreien Stadt Ludwigshafen am Rhein
Wahlkreis 37 – Ludwigshafen am Rhein II
umfasst die Stadtteile Gartenstadt, Maudach, Oggersheim, Oppau und Ruchheim der kreisfreien Stadt Ludwigshafen am RheinWahlkreis 38 – Mutterstadt
umfasst vom Rhein-Pfalz-Kreis die verbandsfreien Gemeinden Böhl-Iggelheim, Limburgerhof und Mutterstadt sowie die Verbandsgemeinden Dannstadt-Schauernheim, Maxdorf und RheinauenWahlkreis 39 – Speyer
umfasst die kreisfreie Stadt Speyer sowie vom Rhein-Pfalz-Kreis die verbandsfreie Gemeinde Schifferstadt und die Verbandsgemeinde Römerberg-Dudenhofen -
Bezirk 4
Wahlkreis 40 – Donnersberg
umfasst den Donnersbergkreis und vom Landkreis Bad Dürkheim die ehemalige Verbandsgemeinde Hettenleidelheim nach dem Stand vom 31. Dezember 2017Wahlkreis 41 – Kusel
umfasst den Landkreis Kusel
Wahlkreis 42 – Bad Dürkheim
umfasst vom Landkreis Bad Dürkheim die verbandsfreien Gemeinden Bad Dürkheim und Grünstadt sowie die Verbandsgemein- den Deidesheim, Freinsheim und Wachenheim an der Weinstraße sowie die ehemalige Verbandsgemeinde Grünstadt-Land nach dem Stand vom 31. Dezember 2017
Wahlkreis 43 – Neustadt an der Weinstraße
umfasst die kreisfreie Stadt Neustadt an der Weinstraße sowie vom Landkreis Bad Dürkheim die verbandsfreie Gemeinde Haßloch und die Verbandsgemeinde Lambrecht (Pfalz)Wahlkreis 44 – Kaiserslautern I
umfasst die kreisfreie Stadt Kaiserslautern ohne die Ortsbezirke Dansenberg, Einsiedlerhof, Erfenbach, Erlenbach, Mölschbach, Morlautern und Siegelbach sowie ohne die ehemaligen Ortsbezirke Betzenberg und Lämmchesberg/Universitätswohnstadt nach dem Stand vom 30. Juni 2004Wahlkreis 45 – Kaiserslautern II
umfasst die Ortsbezirke Dansenberg, Einsiedlerhof, Erfenbach, Erlenbach, Mölschbach, Morlautern und Siegelbach sowie die ehemaligen Ortsbezirke Betzenberg und Lämmchesberg/Universitätswohnstadt nach dem Stand vom 30. Juni 2004 der kreisfreien Stadt Kaiserslautern sowie vom Landkreis Kaiserslautern die Verbandsgemeinden Enkenbach-Alsenborn und Otterbach-OtterbergWahlkreis 46 – Kaiserslautern–Land
umfasst vom Landkreis Kaiserslautern die Verbandsgemeinden Bruchmühlbach-Miesau, Landstuhl, Ramstein-Miesenbach und WeilerbachWahlkreis 47 – Zweibrücken
umfasst die kreisfreie Stadt Zweibrücken und vom Landkreis Südwestpfalz die Verbandsgemeinden Thaleischweiler-Wallhalben, Waldfischbach-Burgalben und Zweibrücken-LandWahlkreis 48 – Pirmasens
umfasst die kreisfreie Stadt Pirmasens sowie vom Landkreis Südwestpfalz die Verbandsgemeinden Dahner Felsenland, Hauenstein, Pirmasens-Land und RodalbenWahlkreis 49 – Südliche Weinstraße
umfasst vom Landkreis Südliche Weinstraße die Verbandsgemeinden Annweiler am Trifels, Bad Bergzabern, Herxheim und Landau-Land sowie vom Landkreis Germersheim die Verbandsgemeinde KandelWahlkreis 50 – Landau in der Pfalz
umfasst die kreisfreie Stadt Landau in der Pfalz sowie vom Landkreis Südliche Weinstraße die Verbandsgemeinden Edenkoben und MaikammerWahlkreis 51 – Germersheim
umfasst vom Landkreis Germersheim die verbandsfreie Gemeinde Germersheim sowie die Verbandsgemeinden Bellheim und Lingenfeld sowie vom Landkreis Südliche Weinstraße die Verbandsgemeinde Offenbach an der QueichWahlkreis 52 – Wörth am Rhein
umfasst vom Landkreis Germersheim die verbandsfreie Gemeinde Wörth am Rhein sowie die Verbandsgemeinden Hagenbach, Jockgrim und Rülzheim -
Strukturbericht
Die Veröffentlichung gibt einen Überblick über die politische Struktur sowie die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten in den Landtagswahlkreisen von Rheinland-Pfalz. In den Tabellen werden die Ergebnisse der Landtagswahl 2016 für die 52 Wahlkreise der Landtagswahl dargestellt. Darüber hinaus beinhaltet die Zusammenstellung wichtige Strukturdaten, die den Stand und die Zusammensetzung der Bevölkerung und die Struktur der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten bzw. die Anzahl der Arbeitslosen widergeben. Ferner gibt der Bericht Auskunft über die finanzielle Situation der Kommunen sowie die Anzahl der unterschiedlichen Schularten und die entsprechenden Schülerzahlen.
Die korrigierte Excel-Datei wurde am 4.2.2021 hochgeladen, eine zweite Korrektur erfolgte am 24.2.2021, eine dritte Korrektur am 15.3.2021.
Zusammensetzung und Struktur der Landtagswahlkreise (Excel)