Hinweise zur Ergebnisdarstellung
Gesetzliche Vorgaben etwa zur zentralen Auszählung der Briefwahlergebnisse sowie zur Sicherstellung des Wahlgeheimnisses bedingen einige Besonderheiten bei der Ergebnisdarstellung vor allem für die Gemeindeebene, die nachfolgend beschrieben werden.
-
Darstellungsebenen
Die Ergebnisse werden für das Land Rheinland-Pfalz, die Wahlkreise, die Landkreise und kreisfreien Städte, die Verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die Ortsgemeinden sowie für die Stadtteile der kreisfreien Städte dargestellt.
-
Auf Gemeindeebene in der Regel nur Urnenwahlergebnisse
Die Ergebnisse der verbandsangehörigen Städte und Gemeinden sowie der Stadtteile der kreisfreien Städte umfassen in der Regel nur die Urnenwahl. Die Briefwahl wird überwiegend zentral ausgezählt, die Ergebnisse können nicht einzelnen Orten bzw. Stadtteilen zugerechnet werden. Die für die Ortsgemeinden dargestellten Ergebnisse bilden daher nicht unbedingt das tatsächliche Wählerverhalten eines Ortes ab. Nur für wenige Ortsgemeinden mit eigenem Briefwahlstimmbezirk wird das Gesamtergebnis aus Urnen- und Briefwahl ausgewiesen. Hintergrund siehe Pressemitteilung Nr. 31/2021
-
Wahlbeteiligung in Ortsgemeindeebenen ohne eigenen Briefwahlvorstand
Die Wahlbeteiligung in Orten ohne eigenen Briefwahlvorstand setzt die Urnenwähler sowie die Wahlberechtigten, die Briefwahl beantragt haben, in Relation zu allen Wahlberechtigten. Da ein geringer Prozentsatz der Wahlberechtigten, die Briefwahl beantragen, nicht vom Stimmrecht Gebrauch macht, wird die Wahlbeteiligung durch diese Berechnung leicht überzeichnet. Die Wahlbeteiligung war in den vorläufigen Ergebnisse nach einer anderen Formel berechet worden, die aber wegen des hohen Briefwahlanteils nicht mehr aussagekräftig war. Daher wurde die Berechnung nach Feststellung und Veröffentlichung der endgültigen Ergebnisse am 8. Oktober 2021 geändert.
-
Zusammenlegung von Wahllokalen
Die Bundeswahlordnung (§ 68 Abs. 2) schreibt vor, dass Urnen mit weniger als 50 Stimmzetteln zur Wahrung des Wahlgeheimnisses nicht ausgezählt werden dürfen. Gemeinden mit absehbar oder wahrscheinlich weniger als 50 Urnenwählern bilden daher gemeinsame Stimmbezirke mit benachbarten Gemeinden (§12 Abs. 4 BWO). Das bedeutet, dass die Wählerinnen und Wähler des Ortes A im Wahllokal der Nachbbargemeinde B ihre Stimmen abgeben. In diesen Fällen sind nur die Gesamtergebnisse der zusammengefassten Gemeinden darstellbar. Die Gemeinden, die einen gemeinsamen Stimmbezirk bilden, werden in der Tabellenüberschrift aufgeführt.
-
Auszählung in der Nachbargemeinde
Die Bundeswahlordnung (§ 68 Abs. 2) schreibt vor, dass Urnen mit weniger als 50 Stimmzetteln zur Wahrung des Wahlgeheimnisses nicht ausgezählt werden dürfen. Wenn weniger als 50 Personen in einem Wahllokal ihre Stimmen abgeben, wird die Wahlurne nach Schließung des Wahllokals um 18 Uhr in eine Nachbargemeinde gebracht und gemeinsam mit den dortigen Stimmzetteln ausgezählt. In diesen Fällen sind nur die Gesamtergebnisse der zusammengefassten Gemeinden darstellbar. Welche Gemeinden gemeinsam ausgezählt werden, wird in der Tabellenüberschirft angezeigt.
-
Keine Vergleichsergebnisse auf Ortsgemeindeebene
Wegen der Vielzahl möglicher Zusammenlegungen von Stimmbezirken bzw. der Notwendigkeit, bei weniger als 50 Stimmzetteln die Stimmen gemeinsam mit einer anderen Gemeinde auszuzählen, ist eine Darstellung von Vergleichszahlen auf Gemeindeebene und für die Stadtteile der kreisfreien Städte nicht möglich. Zudem ist der Vergleich mit der Bundestagswahl 2017 wegen des zu erwartenden höheren Briefwahlanteils nicht sinnvoll; die Gemeindeergebnisse umfassen nur die Urnenwahl.
-
Sondersituation in der Verbandsgemeinde Altenahr
Aufgrund der Folgen der Flutkatastrophe gibt es in der Verbandsgemeinde Altenahr nur ein zentrales Wahllokal. Ergebnisse für die einzelnen Gemeinden liegen daher nicht vor. Siehe Infos zur Wahl an der Ahr