Abc des Wahlrechts für die Kommunalwahlen
Das Wahllexikon will einige wahlrechtliche Begriffe für den alltäglichen Gebrauch möglichst knapp und verständlich erläutern. Deshalb wird in der Regel auf eine exakte rechtliche Definition verzichtet. Für eine genauere Betrachtung der Begrifflichkeiten wird auf die einschlägigen Rechtsvorschriften - die den kompakt dargestellten Erläuterungen vorgehen - verwiesen. Darüber hinaus stehen unter »Informationen und Vordrucke« ausführliche Informationsbroschüren zu bedeutsamen wahlrechtlichen Themen zur Verfügung.
Das Wahllexikon soll aber nicht nur erklärend wirken, sondern dem am Wahlrecht Interessierten - soweit möglich - auch die eine oder andere praktische Anwendung und wahlrechtliche Hinweise an die Hand geben. Die Gliederung erfolgt daher sowohl nach Themenbereichen als auch in alphabetischer Reihenfolge.
Themenbereiche:
Informationen von A bis Z:
Aktives Wahlrecht
Anfechtung der Wahl
Aufsichtsbehörde
Ausschluss vom Wahlrecht
Ausschluss von der Wählbarkeit
B
Behinderte Personen
Beisitzer
Bekanntmachungen, öffentliche
Bewerber
Bezirkstag
Bezirksverband Pfalz
Briefwahl
Bürgermeister
D
Demoskopie
Direktwahl
Direktwahl
E
Einspruch
Einzelbewerber
Ersatzperson
Erstwähler
F
Fristen
G
Geheime Abstimmung (siehe Wahlgrundsätze)
Gemeinderat
K
Kennwort
Kreistag
Kumulieren
L
Landeswahlleiter
Landrat
Listenstimme / -kreuz
Listenverbindung
Losentscheid
M
Mängelbeseitigung
Mehrfachbenennung
Mehrheitswahl
Mitgliederversammlung
N
Nachholungswahl
Neutralitätsgebot / -pflicht
O
Öffentlichkeit
Ortsbeirat
Ortsbezirk
Ortsbürgermeister (siehe Bürgermeister)
Ortsvorsteher
Personenstimme
S
Schnellmeldung
Schriftführer
Sitzverteilung
Stichwahl
Stimmbezirk
Stimmzettel
Stimmzettelumschlag
U
Umzug
Ungültige Stimmen
Unterstützungsunterschriften
Unvereinbarkeit
V
Verbandsgemeinderat
Verhältniswahl (personalisierte)
Versicherung an Eides statt
Vertrauensperson
Vertreterversammlung
Vertretungsorgan
W
Wählbarkeit (siehe passives Wahlrecht)
Wählergruppe
Wählerverzeichnis
Wahlausschuss
Wahlbenachrichtigung
Wahlberechtigte
Wahlberechtigung
Wahlbezirk (siehe Stimmbezirk)
Wahlbrief
Wahlgebiet
Wahlgeräte
Wahlgrundsätze
Wahlhandlung
Wahlleiter
Wahlprüfung
Wahlraum / -lokal
Wahlsystem
Wahlschein
Wahlumfrage (siehe Demoskopie)
Wahlurne
Wahlvorschlag
Wahlvorstand
Wahlvorsteher
Wahlwerbung
Wahlzeit
Aktives Wahlrecht
Die Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht) ist das Recht, an den Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen und den Direktwahlen durch Stimmabgabe aktiv mitzuwirken. Diese Berechtigung ist an Bedingungen geknüpft, die am Tag der jeweiligen Wahl erfüllt sein müssen.
An der Wahl teilnehmen können alle Deutschen sowie alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Wahltag
18 Jahre alt sind,
seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.
Darüber hinaus darf kein Ausschluss vom Wahlrecht vorliegen.
Aufsichtsbehörde
Aufsichtsbehörde für die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD), für die übrigen Gemeinden sind Aufsichtsbehörde die Kreisverwaltungen.
Aufgabe der Aufsichtsbehörden ist u. a. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wahl oder der Erlass von Widerspruchsbescheiden bei Versagung eines Wahlscheins oder Versagung der Eintragung in das Wählerverzeichnis. Darüber hinaus können die Aufsichtsbehörden von sich aus die Gültigkeit einer Wahl überprüfen.
Ausschluss vom Wahlrecht
Wahlberechtigte Personen können von dem Recht an der Wahl teilzunehmen ausgeschlossen sein, wenn ihnen diese Rechtsposition aberkannt wurde. Die Feststellung des Wahlausschlusses dürfen nur Gerichte aussprechen. Zum einen ist dies der Fall, wenn der Betroffene seine Grundrechte verwirkt hat oder der Wahlrechtsausschluss als strafrechtliche Nebenfolge vorgesehen ist. Zum anderen verliert ein Wahlberechtigter sein Wahlrecht, wenn er in allen, und nicht nur in einzelnen, Angelegenheiten unter Betreuung gestellt wird.
Ausschluss von der Wählbarkeit
Nicht wählbar und somit von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind Personen, die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder aufgrund eines Gerichtsaktes die Wählbarkeit oder die Fähigkeit öffentliche Ämter zu bekleiden verloren haben. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat faktisch dem Verlust der Wählbarkeit gleichgestellt werden kann.
Behinderte Personen
Um die Stimmabgabe eines Wahlberechtigten zu ermöglichen, der z. B. nicht lesen kann oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist den Stimmzettel selbst zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu werfen, kann dieser sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens bedienen. Diese Person kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.
Blinden oder sehbehinderten Menschen ist es gestattet mit einer Stimmzettelschablone zu wählen. Die Schablonen werden auf Anforderung kostenlos an den betroffenen Personenkreis verteilt, wenn sich die zuständigen Blindenverbände zu einer Beschaffung bereit erklärt haben. In den Wahllokalen werden keine Schablonen vorgehalten.
Beisitzer
Wahlberechtigte Beisitzer üben ihre Funktion sowohl im Wahlvorstand des Wahllokals oder in einem Briefwahlvorstand als auch im Wahlausschuss aus. Aufgabe des Beisitzers im Wahlvorstand ist u. a. die Kontrolle der Wahlberechtigung anhand der Wahlbenachrichtigungen sowie die Stimmenauszählung. Im Wahlausschuss obliegt den Beisitzern die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge sowie die Feststellung des amtlichen Endergebnisses.
Bekanntmachungen, öffentliche
Im Rahmen der Durchführung von Kommunalwahlen gibt es folgende öffentliche Bekanntmachungen:
- Bekanntmachung zur Eintragung der von der Meldepflicht befreiten EU-Bürger in das Wählerverzeichnis
- Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
- Bekanntmachung über das Recht zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis
- ggf. Bekanntmachung über die Durchführung der Mehrheitswahl zum Gemeinde- bzw. Ortsbeirat
- Wahlbekanntmachung (zur Durchführung der Wahl)
- Bekanntmachungen der Sitzungen des Wahlausschusses
- ggf. Bekanntmachung des Termins einer Stich-, Nachholungs- oder Wiederholungswahl
- Bekanntmachung des Wahlergebnisses und der gewählten Bewerber
Die Bekanntmachungen erfolgen entweder durch die jeweilige Verbandsgemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung oder durch den Bürgermeister oder Landrat als zuständige Wahlleiter im festgelegten Veröffentlichungsorgan (Amtsblatt, Tageszeitung).
Bewerber
Als Bewerber für die kommunalen Vertretungsorgane oder im Rahmen der Direktwahlen kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl von Bewerbern, einer Vertreterversammlung oder in einer Versammlung von Wahlberechtigten des Wahlgebiets (bei nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen) hierzu in geheimer sowie einzelner Wahl gewählt worden ist. Die Aufstellung von Bewerbern ist durch Parteien sowie Wählergruppen möglich. Darüber hinaus können bei Direktwahlen auch Einzelbewerber kandidieren.
Bezirkstag
Der Bezirkstag ist neben dem Bezirkstagsvorsitzenden ein Entscheidungsträger des Bezirksverbands Pfalz. Der Bezirkstag stellt das Vertretungsorgan des Verbandes dar. Ihm gehören 29 ehrenamtliche Mitglieder an, die alle 5 Jahre bei den Kommunalwahlen gewählt werden.
Bezirksverband Pfalz
Der Bezirksverband Pfalz ist ein im Laufe einer 200-jährigen Geschichte entstandener höherer Kommunalverband, dessen Hauptaufgabe die Verbesserung der Strukturen in der Pfalz ist.
Briefwahl
Ein Wahlberechtigter, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann sein Wahlrecht durch Briefwahl ausüben. Voraussetzung hierfür ist ein Antrag.
Briefwahlunterlagen können beispielsweise beantragt werden, wenn ein Wahlberechtigter nach Erstellung des Wählerverzeichnisses innerhalb der Gemeinde umgezogen und das Wählen in dem ursprünglich zugeteilten Wahllokal nicht zumutbar ist.
Antragstellung
Für die Briefwahl ist ein entsprechender Antrag zur Erteilung eines Wahlscheins zu stellen. Dieser befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung. Der Antrag auf Erteilung des Wahlscheins und damit auf Aushändigung der Briefwahlunterlagen sollte möglichst frühzeitig bei der zuständigen Gemeindebehörde gestellt werden. Die Beantragung erfolgt schriftlich oder mündlich. Telefax oder E-Mail können ebenfalls verwendet werden. Eine telefonische Beantragung ist dagegen nicht erlaubt!
Wahlscheine und damit die Briefwahlunterlagen können bis Freitag vor der Wahl, 18.00 Uhr, beantragt werden. In besonderen Fällen, wenn z.B. bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann oder wenn das Wahlrecht erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses festgestellt wurde, können Briefwahlunterlagen noch bis zum Wahltag um 15.00 Uhr beantragt werden.
Die Ausgabe der Briefwahlunterlagen kann erst nach endgültiger Zulassung der Wahlvorschläge durch die Wahlausschüsse und dem Druck der Stimmzettel erfolgen.
Briefwahlunterlagen
Der Briefwähler erhält auf seinen Antrag hin folgende Unterlagen ausgehändigt bzw. übersandt:
- Einen Wahlschein, der die Berechtigung zur Briefwahl dokumentiert.
- Ein ausführliches Merkblatt für die Briefwahl, auf dem alles verzeichnet und durch anschauliche Bilder näher erläutert ist, was der Briefwähler für die konkrete Stimmabgabe zu tun hat. Wer die Angaben des Merkblattes genau beachtet, kann sicher sein, dass kein Zurückweisungsgrund für den Wahlbrief entsteht.
- Einen amtlichen Stimmzettel und daneben einen Stimmzettelumschlag, in den der gekennzeichnete Stimmzettel gesteckt wird.
- Einen Wahlbriefumschlag, der für den Transport der Briefwahlunterlagen verwendet wird.
Rechtzeitige Stimmabgabe der Briefwahl
Holt der Wahlberechtigte persönlich die Briefwahlunterlagen ab, so kann er an Ort und Stelle in der Gemeindebehörde brieflich wählen. Werden die Briefwahlunterlagen allerdings nicht vor Ort ausgefüllt, so ist es von größter Wichtigkeit, dass der Briefwähler den Wahlbriefumschlag rechtzeitig zur Post bringt oder bei der zuständigen Gemeindeverwaltung abgibt. Wird der Wahlbrief innerhalb von Deutschland zurückgeschickt, so braucht dieser nicht frankiert zu werden. Der Wahlbrief muss jedoch spätestens am Wahlsonntag bis 18.00 Uhr bei der dafür zuständigen Stelle vorliegen, da dann die Wahlhandlung abgeschlossen und mit der Auszählung der Stimmen begonnen wird.
Einwendungen gegen die Versagung des Wahlscheins
Versagt die Gemeindeverwaltung einem Antragsteller die Erteilung des Wahlscheins, so kann dieser dagegen Einwendungen erheben. Über diese entscheidet sodann die Aufsichtsbehörde.
Verlust des Wahlscheins
Wird ein Wahlschein verloren, so wird dieser nicht ersetzt. Dies gilt nicht, wenn der Wahlberechtigte der Gemeindebehörde glaubhaft versichert, den Wahlschein nicht erhalten zu haben. Auf Antrag wird dem Wahlberechtigten dann ein neuer Wahlschein ausgestellt.
Bürgermeister
Als Bürgermeister bezeichnet man den Leiter einer Gemeinde-/Stadtverwaltung. Je nach Größe und Art unterscheidet man zwischen Ortsbürgermeister, Stadtbürgermeister, Bürgermeister und Oberbürgermeister. Bürgermeister werden vom Volk direkt gewählt, sofern ein Bewerber für die Wahl vorhanden ist. Stellt sich kein Bewerber zur Wahl, so wird der Bürgermeister aus der Mitte des Gemeinderats gewählt.
Demoskopie
Die Demoskopie versucht durch freiwillige Befragung der Bevölkerung und einer anschließenden repräsentativen Auswertung das tatsächliche Wahlverhalten zu ermitteln. Die amtliche Statistik stellt anhand der tatsächlichen Stimmabgabe das Stimmverhalten der Wähler unterschieden nach Alter und Geschlecht fest.
Direktwahl
Als Direktwahlen werden die Wahlen der Ortsvorsteher, Bürgermeister und Landräte bezeichnet, da diese unmittelbar durch das Volk gewählt werden.
Einspruch
Gegen die Gültigkeit einer Wahl kann jeder Wahlberechtigte innerhalb von 2 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich beim Bürgermeister der Gemeinde oder Verbandsgemeinde, beim Landrat oder bei der Wahl zum Bezirkstag, bei dessen Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die jeweilige Aufsichtsbehörde. Gegen diese Entscheidung ist der Verwaltungsgerichtsweg gegeben.
Einzelbewerber
Für die Wahl (Direktwahl) zum Ortsvorsteher, Bürgermeister oder Landrat ist es möglich, dass auch Personen, die nicht in einem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe benannt sind, kandidieren können. Einzelbewerber benötigen, sofern es sich nicht um einen amtierenden Ortsvorsteher, Bürgermeister oder Landrat handelt, in Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern Unterstützungsunterschriften.
Ersatzperson
Ersatzpersonen werden dann als Nachfolger berufen, wenn ein Gewählter z. B. die Wahl ablehnt oder durch Tod oder Verlust der Wahlberechtigung oder Wählbarkeit ausscheidet.
Bei der Verhältniswahl sind Ersatzpersonen zunächst diejenigen Personen, die aufgrund ihres schlechteren Wahlergebnisses nicht in das Vertretungsorgan gewählt wurden. Daran schließen sich die im Wahlvorschlag, aber nicht auf dem Stimmzettel, aufgeführten Bewerber in der von dem jeweiligen Wahlvorschlagsträger aufgestellten Reihenfolge an.
Ersatzpersonen bei der Mehrheitswahl sind die nicht in die kommunale Vertretungskörperschaft berufenen Bewerber in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen.
Erstwähler
Als Erstwähler werden die Personen bezeichnet, die aufgrund der Vollendung des 18. Lebensjahres das erste Mal wahlberechtigt sind.
Fristen
An dieser Stelle möchten wir einen kurzen Überblick über die für Wahlvorschlagsträger und Wahlberechtigte besonders wichtigen Fristen geben. Diese erstrecken sich auf folgende Themenbereiche:
Gemeinderat
Der Gemeinderat stellt das kommunale Vertretungsorgan einer Gemeinde dar. Er besteht aus den gewählten Ratsmitgliedern und dem Vorsitzenden, dem Bürgermeister. Die Ratsmitglieder werden von den Bürgern der Gemeinde für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Zahl der gewählten Ratsmitglieder ist abhängig von der Einwohnerzahl der Gemeinde und kann zwischen 6 und 60 Personen liegen.
Kennwort
Das Kennwort dient der Bezeichnung des Wahlvorschlags. Bei Wahlvorschlägen, die durch Parteien eingereicht werden, ist grundsätzlich der Parteiname das Kennwort. Wird ein Wahlvorschlag von einer Wählergruppe eingereicht, so stellt die Bezeichnung der Wählergruppe oder der Name des ersten Bewerbers auf dem Wahlvorschlag das Kennwort dar.
Kreistag
Der Kreistag stellt das kommunale Vertretungsorgan eines Landkreises dar. Er besteht aus den gewählten Kreistagsmitgliedern und dem Vorsitzenden, dem Landrat. Die Kreistagsmitglieder werden von den Bürgern der kreisangehörigen Gemeinden für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Zahl der gewählten Mitglieder ist abhängig von der Einwohnerzahl des Landkreises und kann zwischen 34 und 50 liegen.
Kumulieren
Das Wahlsystem sieht das Kumulieren von Stimmen im Rahmen der Verhältniswahl vor. Als Kumulieren bezeichnet das Gesetz das Anhäufeln von bis zu 3 Stimmen auf einen Bewerber.
Landeswahlleiter
Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden vom Ministerium des Innern und für Sport auf unbestimmte Zeit ernannt. Sein Aufgabengebiet ist dem Statistischen Landesamt zugeordnet. Er ist zuständig für die Vorbereitung und Durchführung der Europa-, Bundestags- und Landtagswahl und unterstützt die Gemeinden bei der Durchführung der Kommunalwahlen. Daneben informiert er die Wahlvorschlagsträger, die Bevölkerung und die Gemeinden über alle wahlrechtlichen Fragestellungen.
Landrat
Als Landrat bezeichnet man den Leiter einer Kreisverwaltung. Landräte werden für eine Dauer von 8 Jahren vom Volk direkt gewählt, sofern ein Bewerber für die Wahl vorhanden ist. Stellt sich kein Bewerber zur Wahl, so wird der Landrat vom Kreistag gewählt.
Listenstimme / -kreuz
Der Begriff der Listenstimme kommt im Kommunalwahlrecht bei den personalisierten Verhältniswahlen der kommunalen Vertretungsorgane zum Tragen. Hierunter versteht das Gesetz das Setzen eines einzigen Kreuzes neben der Bezeichnung des Wahlvorschlags. Dies hat zur Folge, dass der Wahlvorschlag unverändert angenommen wird und jeder darin aufgeführte Bewerber eine Stimme bzw. im Fall einer Mehrfachbenennung die der mehrfachen Auflistung entsprechende Stimmenzahl erhält.
Listenverbindung
Bei einer Listenverbindung schließen sich mehrere Wahlvorschlagsträger mit ihren Listen zusammen, um als größere Einheit einen Vorteil bei der Sitzverteilung zu erlangen. Die Bedeutung besteht darin, dass bei der Berechnung der Sitzverteilung bei einer Verhältniswahl die verbundenen Wahlvorschläge im Verhältnis zu den übrigen Wahlvorschlägen wie ein Wahlvorschlag behandelt werden.
Losentscheid
Zu einem Losentscheid kann es sowohl im Bereich der Direktwahl und der Mehrheitswahl als auch bei der Verhältniswahl kommen.
Bei der Direktwahl gestaltet sich der Wahlablauf folgendermaßen. Gibt es mehrere Bewerber, so ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat. Erhält kein Bewerber die erforderliche Mehrheit, so findet unter den 2 Bewerbern, die im ersten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen auf sich vereinigen konnten, eine Stichwahl statt. Ist diese Auswahl aufgrund einer Stimmengleichheit zweier oder mehrerer Bewerber nicht zu treffen, werden mittels Losentscheid die Bewerber für die Stichwahl entschieden. Das gleiche gilt, wenn bei einer Stichwahl beide Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten haben.
Bei der Mehrheitswahl kann es in 2 Fällen zu einem Losentscheid kommen. Bei einer Mehrheitswahl sind die Bewerber in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen gewählt. Ein Losentscheid kommt dann zum Tragen, wenn aufgrund einer Stimmengleichheit die Bestimmung des gewählten Bewerbers nicht möglich ist. Zum anderen ist ein Losentscheid bei der Berufung einer Ersatzperson von Bedeutung, wenn diese ebenfalls aufgrund einer Stimmengleichheit nicht eindeutig bestimmt werden kann.
Bei der Verhältniswahl kommt es im Rahmen der Sitzverteilung zu einem Losentscheid, wenn bei der Zuteilung der Sitze nach den höchsten Zahlenbruchteilen bei mehreren Wahlvorschlägen die gleichen Zahlenbruchteile vorliegen.
Mängelbeseitigung
Die Mängelbeseitigung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einreichung eines Wahlvorschlags. Wird ein Wahlvorschlag eingereicht, so wird dieser unmittelbar durch die Gemeindeverwaltung geprüft und evtl. Mängel aufgezeigt. Diese müssen grundsätzlich bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (41. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr) oder der Zulassungsentscheidung im Wahlausschuss noch behoben werden.
Mehrfachbenennung
Als Mehrfachbenennung bezeichnet man das zwei- oder dreifache Aufführen eines Bewerbers im Wahlvorschlag bzw. auf dem Stimmzettel. Ziel ist es, bei einer vergebenen Listenstimme alle zu vergebenden Einzelstimmen für den Wahlvorschlag zu erhalten.
Mehrheitswahl
Wird nur ein Wahlvorschlag zugelassen oder liegt kein Wahlvorschlag vor, können die Wähler frei entscheiden, welcher wählbaren Person aus dem jeweiligen Wahlgebiet sie ihre Stimme geben möchten. Die Wähler dürfen dabei so viele Namen auf den Stimmzettel schreiben wie Ratsmitglieder zu wählen sind. Sie sind ebenso berechtigt, die auf dem Stimmzettel aufgeführten Personen eines eingereichten Wahlvorschlags zu wählen, Kandidaten zu streichen und weitere Personen auf dem Stimmzettel zu vermerken. Die Ratssitze werden von den Personen besetzt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.
Mitgliederversammlung
Unter einer Mitgliederversammlung versteht man das Zusammenkommen von wahlberechtigten Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe, die die Bewerber für die jeweilige Wahl im Rahmen des Gesetzes aufstellen. Ziel dieser Versammlung ist die Wahl der Bewerber für den aufzustellenden Wahlvorschlag.
Nachholungswahl
Eine Nachholungswahl wird bei einer Wahl des Ortsvorstehers, Bürgermeisters oder Landrats dann durchgeführt, wenn ein Bewerber nach der Zulassung der Wahlvorschläge, aber vor der Wahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit ausscheidet. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so wird die Wahl durch den Wahlleiter abgesagt und bekannt gegeben, dass die Wahl als neue Wahl nachgeholt wird.
Neutralitätsgebot / -pflicht
Unter dem Neutralitätsgebot bzw. der Neutralitätspflicht versteht man die unparteiische Wahrnehmung des Amtes der Mitglieder der Wahlleitung und der Mitglieder des Wahlausschusses sowie der Wahlvorstände. Darüber hinaus sind die betroffenen Personen bzgl. der Tatsachen, die bei der Wahrnehmung des Amtes bekannt werden, und insbesondere das Wahlgeheimnis betreffende Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Öffentlichkeit
Durch den Grundsatz der Öffentlichkeit wird sichergestellt, dass die gesamte Wahlhandlung für jedermann öffentlich ist, sofern das Wahlgeheimnis nicht verletzt wird. Damit wird eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl überwacht. Die Sitzungen des Wahlausschusses, die Wahlhandlung sowie die Ermittlung des Wahlergebnisses sind daher öffentlich und können jederzeit von Interessierten besucht werden.
Ortsbeirat
Ortsbeiräte werden in Ortsbezirken gebildet und bestehen je nach Einwohnerzahl aus 3 bis 15 Ortsbeiratsmitgliedern und dem Vorsitzenden soweit nicht in der Hauptsatzung der Gemeinde geregelt ist, dass auf die Bildung in Ortsbezirken mit weniger als 300 Einwohnern verzichtet wird. Die Mitglieder des Ortsbeirats werden zeitgleich mit der Wahl des Gemeinderats von den Bürgern des Ortsbezirks auf eine Dauer von 5 Jahren gewählt. Aufgabe des Ortsbeirats ist die Vertretung der Interessen des Ortsbezirks in der Gemeinde. Dies geschieht insbesondere dadurch, dass der Gemeinderat bei Beratungen den Ortsbeirat mit einbezieht oder dieser Anregungen gegenüber dem Gemeinderat abgibt.
Ortsbezirk
Gemeinden können zur Förderung des Gemeinschaftslebens das Gemeindegebiet in Ortsbezirke einteilen. In diesen wird grundsätzlich ein Ortsbeirat und das Amt des Ortsvorstehers eingerichtet, um die Belange des Ortsbezirks zu vertreten. Ortsbezirke unterscheiden sich damit von Stadtteilen, die über kein kommunales Vertretungsorgan verfügen und nur Organisationseinheiten ohne rechtlichen Charakter sind.
Ortsvorsteher
Die Funktion des Ortsvorstehers ist ähnlich der eines Bürgermeisters. Der Ortsvorsteher ist Vorsitzender des Ortsbeirats und vertritt die Belange des Ortsbezirks gegenüber der Gemeindeverwaltung. Ebenso wie der Ortsbeirat wird ein Ortsvorsteher im Rahmen der Kommunalwahlen auf die Dauer von 5 Jahren direkt vom Volk gewählt. Tritt kein Bewerber zur Wahl an, wird der Ortsvorsteher vom Ortsbeirat gewählt.
Panaschieren
Das Wahlsystem lässt im Rahmen der personalisierten Verhältniswahl das »Panaschieren« zu. Beim Panaschieren geht es um die Verteilung der Stimmen auf Bewerber aus verschiedenen Listen. D. h. hierbei kann der Wähler seine Stimmen innerhalb der ihm zustehenden Stimmenzahl Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben.
Partei
Parteien sind mitgliedschaftlich organisierte Vereinigungen von Bürgern, die zum Ziel haben langfristig auf Landes- oder Bundesebene Einfluss auf die politische Willensbildung zu nehmen. Darüber hinaus steht die Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes im Mittelpunkt. Das Nähere regelt Art. 21 Grundgesetz sowie das Parteiengesetz.
Passives Wahlrecht
Als passives Wahlrecht (Wählbarkeit) bezeichnet man das Recht einer Person selbst gewählt werden zu können. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.
Personenstimme
Der Begriff der Personenstimme kommt im Kommunalwahlrecht nur im Rahmen der personalisierten Verhältniswahlen der kommunalen Vertretungsorgane zum Tragen. Hierunter versteht man die Vergabe von einzelnen Stimmen an die auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerber.
Schnellmeldung
Als Schnellmeldung bezeichnet man die unmittelbar nach der Auszählung der Stimmen durch den Wahlvorsteher erfolgende Mitteilung des ermittelten Wahlergebnisses an die Gemeindeverwaltung. Diese dient der Gemeindeverwaltung der zeitnahen Feststellung des vorläufigen Gesamtergebnisses.
Schriftführer
Die Position des Schriftführers gibt es sowohl im Wahlvorstand als auch im Wahlausschuss. Als Mitglied des Wahlvorstandes ist er für die Eintragung der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis sowie für das Ausfüllen der Schnellmeldung und der Wahlniederschrift zuständig.
Im Wahlausschuss ist es Aufgabe des Schriftführers jeweils die entsprechenden Sitzungsniederschriften anzufertigen.
Sitzverteilung
Die Verteilung der Sitze erfolgt nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit. An dem Stimmenverteilungsverfahren nach Hare-Niemeyer nehmen alle zugelassenen Wahlvorschläge teil.
Für die Berechnung wird die Anzahl der zu vergebenden Sitze mit den für den jeweiligen Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen multipliziert und durch die Gesamtzahl aller abgegebenen Stimmen dividiert. Die Wahlvorschlagsträger erhalten zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Verbleiben restliche Sitze, so werden diese nach der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile vergeben.
Stichwahl
Eine Stichwahl dient der Ermittlung des gewählten Bewerbers, wenn bei einer Direktwahl mehrere Kandidaten zur Wahl angetreten sind und keiner sofort die absolute Mehrheit der Stimmen erhalten hat. Es kommt sodann zu einem 2. Wahlgang (Stichwahl), bei dem die beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, nochmals gegeneinander antreten.
Stimmbezirk
Unter einem Stimmbezirk versteht man den aus organisatorischen Gründen festgelegten örtlichen Bereich, dessen Bewohner in dem gleichen Wahllokal wählen dürfen.
Stimmzettel
Als Stimmzettel bezeichnet man das amtlich hergestellte Formular mit Angabe der zur Wahl zugelassenen Wahlvorschläge und Bewerber, auf dem die Stimmabgabe erfolgt.
Stimmzettelumschlag
Als Stimmzettelumschlag wird der Umschlag bezeichnet, in den nach dem Ausfüllen der Briefwahlunterlagen durch den Wähler der oder ggf. die Stimmzettel gesteckt wird / werden.
Umzug
Bei dem Begriff des »Umzugs« ist zunächst zwischen einem Wegzug aus der Gemeinde und einem tatsächlichen Umzug innerhalb der Gemeinde zu differenzieren.
Ein Wegzug führt grundsätzlich zu einem Verlust des Wahlrechts in der Gemeinde, aus der weggezogen wird. Findet der Wegzug allerdings nach der Erstellung des Wählerverzeichnisses und die Anmeldung am neuen Wohnort vor dem 20. Tag vor der Wahl statt, so kann am neuen Wohnort ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt werden. Dadurch wird die Wahlberechtigung am neuen Wohnort erlangt, wenn die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung auch bei der Zuzugsgemeinde vorliegen. Liegt die Zuzugsgemeinde in der gleichen Verbandsgemeinde oder im Landkreis der Wegzugsgemeinde, bleibt in der Regel die Wahlberechtigung erhalten (Ausnahme: Wahl des Gemeinderats).
Bei einem Umzug erfolgt die Verlegung der Wohnung innerhalb einer Gemeinde. Wird die Wohnung nach Erstellung des Wählerverzeichnisses verlegt, so bleibt der Wahlberechtigte weiterhin in dem Stimmbezirk wahlberechtigt, in dem die vorherige Wohnung gelegen hat.
Ungültige Stimmen
Ungültige Stimmen sind Stimmen, die aufgrund der nachfolgend beispielhaft aufgezählten Gründe nicht in das Wahlergebnis einfließen dürfen. Zu einer Ungültigkeit der Stimmen führt u. a. die Verwendung von nicht amtlich hergestellten Stimmzetteln oder das Anbringen eines Zusatzes wie z. B. eine Meinungsäußerung auf dem Stimmzettel.
Unterstützungsunterschriften
Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber benötigen in Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern grundsätzlich, um kandidieren zu können, eine bestimmte Anzahl an Unterschriften von Wahlberechtigten, die abhängig von der Einwohnerzahl der Gemeinde, Verbandsgemeinde oder des Landkreises ist. Diese nennt man Unterstützungsunterschriften. Die erforderlichen persönlich abzugebenden Unterschriften sind allerdings bei Parteien nicht erforderlich, wenn diese entweder im Landtag oder im kommunalen Vertretungsorgan der Gebietskörperschaft, in welcher die Wahlteilnahme erfolgen soll, bereits vertreten sind. Ebenso sind einem kommunalen Vertretungsorgan angehörende Wählergruppen sowie als Einzelbewerber antretende aber bereits amtierende Bürgermeister und Landräte von dem Unterschriftenerfordernis befreit.
Unvereinbarkeit
Als Unvereinbarkeit von Amt und Mandat bezeichnet man die bestehende Interessenkollision zwischen einer beruflichen Tätigkeit und der Wahrnehmung eines Amtes in einem Vertretungsorgan der gleichzeitig als Arbeitgeber fungierenden kommunalen Gebietskörperschaft oder Einrichtung.
Hierbei soll verhindert werden, dass ein Beschäftigter sich im Rahmen seiner Tätigkeit bei einer kommunalen Vertretungskörperschaft selbst kontrolliert.
Verbandsgemeinderat
Der Verbandsgemeinderat stellt das kommunale Vertretungsorgan einer Verbandsgemeinde dar. Er besteht aus den gewählten Ratsmitgliedern und dem Vorsitzenden. Die Ratsmitglieder werden von den Bürgern der verbandsangehörigen Gemeinden für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Zahl der gewählten Ratsmitglieder ist abhängig von der Gesamtzahl der Einwohner, die in den zur Verbandsgemeinde gehörenden Gemeinden leben.
Verhältniswahl (personalisierte)
Das Wahlsystem ist bei der Zulassung von mindestens 2 Wahlvorschlägen als personalisierte Verhältniswahl ausgestaltet. Die Sitze für die jeweiligen kommunalen Vertretungsorgane werden im Verhältnis zu den erzielten Stimmen vergeben. Die Wahlberechtigten haben danach so viele Stimmen wie Ratsmitglieder zu wählen sind. Da die Verhältniswahl personalisiert ist, vergeben die jeweiligen Wähler ihre Stimmen nicht an Wahlvorschläge, sondern an die in diesen aufgestellten Personen (Bewerber). An diese können die Wähler - im Rahmen der zu vergebenden Stimmenhöchstzahl - jeweils bis zu 3 Stimmen vergeben.
Die Verhältniswahl wird mit offenen Listen durchgeführt, da die Wähler über ihre Stimmabgabe sowohl die Reihenfolge innerhalb der Wahlvorschläge verändern, als auch über mehrere Wahlvorschläge hinweg Bewerbern ihre Stimme geben können.
Die Berechnung der Sitze erfolgt nach dem Verfahren »Hare-Niemeyer«. Dazu wird die Anzahl der Sitze im Rat mit der Summe der für die einzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen des jeweiligen Wahlvorschlags multipliziert und durch die Gesamtzahl aller auf die Wahlvorschläge entfallenen Stimmen geteilt.
Versicherung an Eides statt
Eine Versicherung an Eides statt dient der Aufforderung zur wahrheitsgemäßen Abgabe einer Auskunft vor dem Hintergrund, dass die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung strafrechtliche Konsequenzen hat.
Vertrauensperson
Die Vertrauensperson und ihr Stellvertreter stellen das Verbindungsglied zwischen dem Träger des Wahlvorschlags und dem Wahlleiter dar. Sie sind bevollmächtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag gegenüber dem Wahlleiter und dem Wahlausschuss abzugeben. Aufgabe der Vertrauensperson ist u. a. die Einreichung des Wahlvorschlags, die Beseitigung von Mängeln am Wahlvorschlag sowie die Teilnahme an der Sitzung des Wahlausschusses zur Zulassung der Wahlvorschläge.
Vertreterversammlung
Eine Vertreterversammlung dient u. a. der Wahl der Bewerber für einen aufzustellenden Wahlvorschlag. Dabei unterscheidet man zwischen der allgemeinen und der besonderen Vertreterversammlung.
Eine allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei / Wählergruppe allgemein für bevorstehende Wahlen zur Wahl von Bewerbern bestellte Versammlung. Die vorher stattgefundene Mitgliederversammlung wählt die jeweiligen Delegierten für diese Versammlung.
Von einer besonderen Vertreterversammlung spricht man, wenn nach der Satzung des Wahlvorschlagsträgers die Versammlung ausschließlich die Bewerber für die Wahlen aufstellen soll. Die Delegierten der Versammlung werden durch die Mitglieder in einer demokratischen Wahl bestimmt.
Vertretungsorgan
Auf kommunaler Ebene wird nicht der Begriff des »Parlaments«, sondern die Bezeichnung »Vertretungsorgan« verwendet. Kommunale Vertretungsorgane sind Ortsbeiräte, Gemeinde- / Stadträte, Verbandsgemeinderäte, aber auch Kreistage und der Bezirkstag des Bezirksverbands Pfalz.
Wählergruppe
Wählergruppen sind Vereinigungen von Wahlberechtigten, die ausschließlich kommunalpolitische Ziele erreichen wollen. Wählergruppen können entweder mitgliedschaftlich oder nicht mitgliedschaftlich organisiert sein.
Wählerverzeichnis
Die Gemeindeverwaltung erstellt zu einem so genannten Stichtag, dem 35. Tag vor der Wahl, ein Wählerverzeichnis. Dieses wird aus dem Melderegister der Gemeinde erzeugt und enthält alle Personen, die zum Zeitpunkt der Wahl wahlberechtigt sind. Die sich seit dem Stichtag ergebenden Veränderungen werden nachvollzogen. Das Wählerverzeichnis dient u. a. den Wahlvorständen als Nachweis für die Berechtigung derjenigen, die ihre Stimme im Wahllokal abgeben möchten.
Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis
Das Wählerverzeichnis wird in der Gemeindeverwaltung vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. Die Kommune macht dies in den üblichen Veröffentlichungsorganen bekannt.
Jeder Wahlberechtigte ist berechtigt, seine Angaben im Wählerverzeichnis auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Grundsätzlich ist es dem Wahlberechtigten möglich, das Wählerverzeichnis auch in Bezug auf einen Dritten einzusehen, also festzustellen, ob jemand wahlberechtigt ist oder nicht. Allerdings ist letzteres aus Gründen des Datenschutzes nur unter Bedingungen möglich. So muss der Einsichtnehmende Tatsachen nachweisen, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit des Wählerverzeichnisses hinsichtlich dieses Dritten begründen.
Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einwendungen erheben. Dieses Recht ist nicht auf Personen beschränkt, die durch die Unrichtigkeit / Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses in ihren Rechten betroffen sind.
Einwendungen sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Gemeindeverwaltung einzureichen. Diese entscheidet spätestens am 10. Tag vor der Wahl und teilt die Entscheidung schriftlich mit.
Wahlausschuss
Zu jeder Wahl erfolgt die Bildung eines Wahlausschusses. Dieser setzt sich aus 4 oder 6 Wahlberechtigten der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft (Beisitzer), einem Schriftführer und dem Vorsitzenden zusammen. Der Schriftführer kann zugleich auch Beisitzer sein. Allerdings wird diese Position meist von einem Bediensteten der Gemeinde wahrgenommen.
Aufgabe des Wahlausschusses ist die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge und die Feststellung des amtlichen Endergebnisses. Alle Sitzungen des Wahlausschusses sind öffentlich.
Wahlbenachrichtigung
Alle Wahlberechtigten erhalten von der Gemeindeverwaltung spätestens am 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung. Daran können die jeweiligen Empfänger erkennen, ob und zu welcher Wahl sie wahlberechtigt sind. Zudem werden auch die Wahlzeit und der Ort des Wahllokals mitgeteilt. Durch Vorzeigen der Wahlbenachrichtigung wird grundsätzlich im Wahllokal die Wahlberechtigung nachgewiesen.
Hat jemand, obwohl er meint wahlberechtigt zu sein, keine Wahlbenachrichtigungskarte erhalten, bedeutet dies nicht zwingend, dass kein Wahlrecht besteht. Um dies zu klären, sollte der (vermeintlich) Wahlberechtigte sich umgehend mit der Gemeindeverwaltung in Verbindung setzen und sich dort über sein aktives Wahlrecht erkundigen. Auch kann als Wahlberechtigter die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.
Wahlberechtigte
Als Wahlberechtigte bezeichnet man die Personen, die das formelle und materielle Wahlrecht besitzen und damit aktiv an der Wahl teilnehmen können.
Weitere Informationen erhalten Sie unter den nachfolgend aufgeführten Stichpunkten, die mit der Wahlberechtigung in Zusammenhang stehen:
- Aktives Wahlrecht
- Ausschluss vom Wahlrecht
- Einspruch
- Erstwähler
- Wählerverzeichnis
- Wahlbenachrichtigung
Wahlbrief
Als Wahlbrief bezeichnet man den Brief, der die vom Wähler ausgefüllten Briefwahlunterlagen enthält. Er beinhaltet den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag, der einen oder je nach Wahl mehrere Stimmzettel enthält.
Wahlgebiet
Als Wahlgebiet bezeichnet man bei einer Wahl zu einem Vertretungsorgan das Gebiet, für das das Vertretungsorgan gewählt wird. Wahlgebiet ist z. B. bei der Wahl des Ortsbeirats der Ortsbezirk, bei der Wahl des Gemeinderats die Gemeinde und bei der Wahl des Kreistags der Landkreis.
Wahlgeräte
Als Wahlgeräte bezeichnet man elektronisch oder mechanisch funktionierende Geräte, die eine Stimmabgabe ohne Stimmzettel ermöglichen.
Wahlgrundsätze
Wahlen müssen stets allgemein, gleich, unmittelbar, frei und geheim stattfinden.
Als allgemein bezeichnet man Wahlen, bei denen grundsätzlich alle Bürger mit Erreichen des wahlfähigen Alters wahlberechtigt sind.
Von einer gleichen Wahl spricht man, wenn jeder Wahlberechtigte in formal gleicher Weise sein Wahlrecht ausüben kann und alle Stimmen gleich bewertet werden.
Der Grundsatz der Unmittelbarkeit bedeutet, dass der Wähler selbst durch seine Stimme bestimmen kann, welche Bewerber in das kommunale Vertretungsorgan einziehen. Jede Zwischenschaltung eines fremden Willens (z.B. durch Wahlmänner) ist ausgeschlossen.
Eine Wahl ist frei, wenn der Wähler seinen wirklichen Willen ohne Zwang und sonstige unzulässige Beeinflussung zum Ausdruck bringen kann.
Die Wahl ist geheim, wenn der Wähler unbeobachtet wählen kann und keine andere Person von seiner Wahlentscheidung Kenntnis erlangen kann. Es werden daher in den Wahllokalen Sichtschutzblenden aufgestellt oder ggf. andere Maßnahmen ergriffen.
Wahlhandlung
Der Begriff »Wahlhandlung« ist ein Oberbegriff und bezeichnet alle Angelegenheiten, die die Stimmabgabe im Wahllokal betreffen. Die Wahlhandlung beginnt mit dem Hinweis auf die Verpflichtung des Wahlvorstandes zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes, umfasst die eigentliche Stimmabgabe und endet in der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses.
Weitere Informationen erhalten Sie zu den nachfolgend aufgeführten Stichpunkten, die mit der Wahlhandlung in Zusammenhang stehen:
- Briefwahl
- Kumulieren
- Listenstimme /-kreuz
- Neutralitätsgebot / -pflicht
- Öffentlichkeit
- Panaschieren
- Personenstimme
- Schnellmeldung
- Stimmbezirk
- Stimmzettel
- Ungültige Stimmen
- Wahlberechtigte
- Wahlgeräte
- Wahlraum / -lokal
- Wahlurne
- Wahlvorstand
- Wahlzeit
Wahlleiter
Der Wahlleiter trägt die umfassende Verantwortung für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl in der jeweiligen Gebietskörperschaft (Gemeinde, Verbandsgemeinde, Landkreis, Bezirksverband Pfalz). Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die im Kommunalwahlgesetz und der Kommunalwahlordnung nicht die Zuständigkeit einer anderen Stelle wie z. B. Wahlausschuss oder Wahlvorstand vorgesehen ist.
Zu seinen Aufgaben gehören u. a.:
- Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
- Entgegennahme und Prüfung der Wahlvorschläge
- Bekanntmachung der Wahlbereichseinteilung
- Bekanntmachung des Wahlergebnisses
- Benachrichtigung der Gewählten
- Führung des Vorsitzes im Wahlausschuss
Die Bezeichnung des Wahlleiters variiert je nach der Bezeichnung der Gemeinde. So gibt es die Bezeichnung des Gemeindewahlleiters, des Verbandsgemeindewahlleiters, des Kreiswahlleiters (Landkreis) und des Bezirkswahlleiters (Bezirksverband Pfalz).
Wahlprüfung
Bei der Wahlprüfung muss man zwischen der Prüfung vor der Wahl und nach der Wahl differenzieren.
Werden bei der Vorbereitung einer Wahl Verstöße gegen das Kommunalwahlrecht festgestellt, die zur Ungültigkeit der Wahl führen könnten, so veranlasst die Aufsichtsbehörde erforderliche Maßnahmen zur Behebung dieser Verstöße. Ist eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht mehr möglich, so wird der Wahltag durch die Aufsichtsbehörde verschoben.
Im Wahlprüfungsverfahren nach der Wahl entscheidet die Aufsichtsbehörde über eingegangene Einsprüche. Gleichzeitig kann sie aber auch, wenn ihr Rechtsverstöße, die während der Wahl begangen wurden, bekannt werden, die Wahl von Amts wegen für ungültig erklären.
Wahlraum / -lokal
Als Wahllokal bezeichnet man das Gebäude bzw. den Raum, in dem am Wahltag gewählt werden kann. Für jeden einzelnen Stimmbezirk wird ein Wahllokal eingerichtet. Es kann sich ergeben, dass in einem Gebäude mehrere Wahllokale untergebracht sind.
Wahlschein
Bei einem Wahlschein handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die dem Nachweis des materiellen Wahlrechts eines Wahlberechtigten dient. Der Wahlschein ermöglicht die Teilnahme an der Briefwahl.
Wahlsystem
Der Begriff des »Wahlsystems« stellt eine Zusammenfassung der zulässigen Wahlarten dar. Es regelt, zu welchem Anlass die jeweilige Wahlart angewendet wird. So finden z. B. Wahlen zu den Vertretungsorganen je nach Zahl der Wahlvorschläge als personalisierte Verhältnis- oder als Mehrheitswahlen statt. Dagegen werden Ortsvorsteher, Bürgermeister und Landräte grundsätzlich in einer Direktwahl nach dem Grundsatz der absoluten Mehrheit gewählt.
Weitere Informationen erhalten Sie zu den nachfolgend aufgeführten Stichpunkten, die mit dem Wahlsystem in Zusammenhang stehen:
Wahlurne
Unter Wahlurne wird das verschlossene Behältnis verstanden, in das im Wahllokal bzw. beim sofortigen Ausfüllen der Briefwahlunterlagen in der Gemeindeverwaltung der Stimmzettel bzw. der Wahlbriefumschlag eingeworfen wird.
Wahlvorschlag
Als Wahlvorschlag bezeichnet man die zu einer Wahl aufgestellten Bewerber bzw. die Liste mit Bewerbern eines Wahlvorschlagsträgers. Wahlvorschlagsträger können Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber sein. Die Wahlvorschläge sind bei dem zuständigen Wahlleiter oder der zuständigen Verwaltung bis spätestens am 41. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr einzureichen.
Weitere Informationen erhalten Sie zu den nachfolgend aufgeführten Stichpunkten, die mit dem Wahlvorschlag in Zusammenhang stehen:
- Bewerber
- Mängelbeseitigung
- Mitgliederversammlung
- Partei
- Unterstützungsunterschriften
- Vertreterversammlung
- Wahlausschuss
- Wahlleiter
Wahlvorstand
Bei jeder Wahl wird für jeden Stimmbezirk ein Wahlvorstand berufen. Der Wahlvorstand besteht grundsätzlich aus einem Wahlvorsteher, dessen Stellvertreter, 3 bis 8 wahlberechtigten Beisitzern und einem Schriftführer, der nicht wahlberechtigt sein muss. Der stellvertretende Schriftführer wird aus den Beisitzern bestimmt. Darüber hinaus ist noch die Unterstützung durch Hilfskräfte möglich.
Die Mitglieder des Wahlvorstandes sorgen für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl im Wahllokal. Nach Schluss der Wahlhandlung um 18.00 Uhr wird gemeinsam durch alle Wahlvorstandsmitglieder das vorläufige Wahlergebnis des entsprechenden Stimmbezirks ermittelt.
Wahlvorsteher
Der Wahlvorsteher ist der Vorsitzende des Wahlvorstandes und ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl im Wahllokal verantwortlich.
Dem Wahlvorsteher obliegen folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Wahlunterlagen (Wählerverzeichnis, Stimmzettel etc.)
- Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht
- Eröffnung und Beendigung der Wahlhandlung
- Berichtigung des Wählerverzeichnisses
- Bekanntgabe von Entscheidungen des Wahlvorstandes
- Bekanntgabe des Wahlergebnisses
- Übergabe der Niederschrift etc. an die Gemeindeverwaltung
Wahlwerbung
Hierunter wird jegliche Wahlwerbung durch Wort, Ton, Bild und Schrift durch die an der Wahl teilnehmenden Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber verstanden. Wahlwerbung ist am Wahltag in und an den Gebäuden von Wahllokalen sowie deren Zugängen zu unterlassen, da sonst eine unzulässige Wählerbeeinflussung nicht ausgeschlossen werden kann.
Wahlzeit
Als Wahlzeit wird der Zeitraum bezeichnet, in dem am Wahltag gewählt werden kann. In der Bundesrepublik Deutschland finden alle Wahlen in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt.

